Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrates bei der Festlegung des Beginns des täglichen Unterrichts an einer Schule

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Gerichtsbescheid vom 05.04.1984; Aktenzeichen PL 1/84)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 5. April 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Herbst 1982 stellte der Schulelternbeirat der Holstenschule in N. bei der Schulkonferenz der Beklagten – eines neusprachlichen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasiums – in N. den Antrag, den täglichen Unterrichtsbeginn von 8.00 Uhr auf 7.50 Uhr vorzuverlegen, und machte geltend, bei der bisherigen Regelung sei der weitaus größte Teil der rund 340 Fahrschüler, die bereits um 7.30 Uhr in der Schule einträfen, verhältnismäßig lange Zeit vor Unterrichtsbeginn ohne Aufsicht. In einer Sitzung vom 15. November 1982 lehnte die Schulkonferenz den Antrag, der auch vom Schulleiter der Beklagten unterstützt wurde, mit Mehrheit ab. Mit Schreiben vom 9. April 1983 beantragte der Schulelternbeirat der Holstenschule beim Kultusminister des Landes … in dieser Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen. Der Schulleiter der Beklagten befürwortete den Antrag in einer Stellungnahme vom 10. Juni 1983, in der er auch darauf hinwies, daß bei der bisherigen Regelung über den Unterrichtsbeginn zahlreiche auswärtige Schüler vorzeitig aus der 6. Unterrichtsstunde entlassen werden müßten, wenn man ihnen nicht zumuten wolle, etwa zwei Stunden auf den nächsten Zug zu warten. In einer Äußerung vom 21. Juli 1983 unterstützte der Kreiselternbeirat der Gymnasien in Neumünster ebenfalls den Antrag. Mit Erlaß vom 11. August 1983 legte der Kultusminister unter Hinweis auf § 89 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG den Beginn des täglichen Unterrichts an der Beklagten auf 7.50 Uhr fest und empfahl der Beklagten, die Maßnahme nach den Herbstferien 1983 in Kraft zu setzen. Mit einer Dienstanweisung vom 15. Dezember 1983 (Mitteilungsbuch Nr. 226) bestimmte der Schulleiter der Beklagten, daß die Vorverlegung der Unterrichtszeit um 10 Minuten am 9. Januar 1984 in Kraft treten werde. Dem widersprach der Kläger und machte geltend, die Dienstanweisung unterliege seiner Mitbestimmung nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 PersVG; sie sei nicht rechtswirksam, weil er ihr nicht zugestimmt habe. Mit Schreiben vom 9. Januar 1984 beschied der Kultusminister den Kläger dahin, daß ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates nicht gegeben sei, weil es sich bei der Vorverlegung des Unterrichtsbeginns nicht um eine Arbeitszeitregelung im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1 PersVG handele; die durch den Stundenplan festgelegte Unterrichtstätigkeit umfasse nämlich nur einen Teil der Arbeitszeit des Lehrers, dem es weitgehend selbst überlassen bleibe, wann er seine restliche Arbeitsverpflichtung erfülle.

Der Kläger hat am 5. Januar 1984 Klage erhoben und vorgetragen: Die Dienstanweisung der Beklagten vom 15. Dezember 1983 regele den Beginn der täglichen Arbeitszeit. Deshalb sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 PersVG gegeben.

Er hat sinngemäß beantragt

festzustellen, daß die vom Schulleiter der Beklagten erlassene Dienstanweisung vom 15. Dezember 1983 seiner Mitbestimmung unterliege.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. April 1984 abgewiesen und unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1983 – BVerwG 6 P 27.80 – ausgeführt, daß die mit der Dienstanweisung vom 15. Dezember 1983 angeordnete Vorverlegung des Unterrichtsbeginns trotz ihrer Auswirkungen auf die zeitlich gebundene Arbeitskraft der Lehrer nicht als Arbeitszeitregelung im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1 PersVG anzusehen sei.

Gegen den ihm am 12. April 1984 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. Mai 1984 Berufung eingelegt. Er hält daran fest, daß die Vorverlegung des Beginns der Unterrichtszeit eine den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Lehrer betreffende Regelung im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1 PersVG darstelle und sich der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 7. März 1983 entschiedene Fall, in dem es um die Frage der Mitbestimmung bei der versuchsweisen Einführung eines unterrichtsfreien Samstages gegangen sei, mit dem vorliegenden nicht vergleichen lasse.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben die zum Erlaß des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein vom 11. August 1983 und zur Dienstanweisung der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht das v...

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