Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des mathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts eines Ruhegehaltsanspruchs

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 2 C 49.03)

 

Tenor

Die Berufung wird unter Abweisung auch der erweitertenKlage zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1934 geborene Kläger war in der Zeit vom 9.4.1985 bis zum 21.2.1990 als Minister … … Mitglied der saarländischen Landesregierung und erhielt für diese Betätigung Bezüge entsprechend der Besoldungsgruppe B 11 (Anlage I zum BBesG) zuzüglich einer monatlichen Aufwandsentschädigung. Für den genannten Zeitraum war er in seiner Eigenschaft als Beamter der Europäischen Gemeinschaften (EG) aus persönlichen Gründen beurlaubt.

Durch Beschluss des Ministerrats vom 6.3.1990 wurde das monatliche Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage der §§ 11 ff. des Saarländischen Ministergesetzes (SMinG) auf 7.484,53 DM festgesetzt; gleichzeitig wurde ihm daneben ein monatlicher Betrag von 379,32 DM in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht für Beamte in Betracht kommenden Stufe des Ortszuschlags zuerkannt, insgesamt also eine Versorgungszahlung in Höhe von 7.863,85 DM pro Monat. Bereits in der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 21.2.1990 war ausgeführt, dass dem Kläger nach §§ 11, 18 SMinG i.V.m. § 53 Abs. 5 BeamtVG diese Versorgung nur insoweit zustehe, als sein Einkommen als Beamter der EG hinter den für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltsfähigen Amtsbezügen zurückbleibe.

Der Kläger wurde durch Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 4.4.1990 hierüber informiert; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Anweisung der Versorgung „unter Berücksichtigung der Ruhensregelung” des § 18 SMinG durch die damals zuständige Oberfinanzdirektion (im Folgenden: OFD) vorgenommen werde.

Mit Blick auf § 18 Abs. 2 SMinG

„(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung,das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnisbezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, soerhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommenaus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraumzustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt.Das gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltsähnliche Versorgung aufgrund der Wiederverwendung.”

forderte die OFD den Kläger dann mehrfach – erfolglos – auf, Angaben über sein damaliges Verwendungseinkommen zu machen.

Am 1.8.1990 nahm die OFD die Zahlung der Versorgungsbezüge rückwirkend zum 1.3.1990 auf, verband dies mit einem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Erhalts von Verwendungseinkommen im Sinne des § 18 Abs. 2 SMinG und bat den Kläger erneut um entsprechende Angaben.

Unter dem 24.9.1990 teilte der Kläger mit, er müsse damit rechnen, dass der Ministerratsbeschluss vom 6.3.1990 beziehungsweise die dem zugrunde liegende Vorlage von „unzutreffenden Voraussetzungen” ausgegangen sei, da das Verhältnis „zwischen den EG-Bezügen und nationalen Versorgungsansprüchen durchaus rechtlich umstritten” sei. Als Alternative zur Auszahlung von Versorgungsbezügen nach dem SMinG könne eine Übertragung der erworbenen Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII zum europäischen Beamtenstatut (Versorgungsordnung, VersO/EG)

Anhang VIII der Verordnung (EWG) 259/68 des Rates vom 29.2.1968, Abl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, Seite 1 ≪Beamtenstatut≫

in Betracht kommen. Da er sich in dieser Hinsicht beraten lassen wolle, bitte er für eine Beurteilung der Frage, ob eine Übertragung auf das Versorgungssystem der EG für ihn die bessere Lösung darstelle, zunächst um Angabe des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner Versorgungsansprüche im Sinne der – damals einschlägigen – Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 VersO/EG :

„Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst beieiner Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in denDienst der Gemeinschaften tritt, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an dieGemeinschaft zahlen lassen :

  • den versicherungsmathematischen Gegenwert seines beiseiner Verwaltung, seiner staatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenenRuhegehaltsanspruchs oder
  • den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskassejener Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.

    In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamteim Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernanntworden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für diefrühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalenRückkaufwerts anrechnet.”

Ab dem 1.11.1990 stellte die OFD da...

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