Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Untersagung der Beförderung

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 19.12.1997; Aktenzeichen 12 F 191/97)

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Dezember 1997 – 12 F 191/97 – wird der Antragsgegnerin einstweilen untersagt, aufgrund der derzeit getroffenen Auswahlentscheidung die Beigeladenen vor der Antragstellerin zu Steueramtsinspektoren zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.189,33 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die vom Senat durch Beschluß vom 2.2.1998 – 1 V 1/98 – zugelassene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.1997 – 12 F 191/97 – führt zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz dagegen zu gewähren, daß die zu ihren Ungunsten von der Antragsgegnerin zum Beförderungstermin 1. 10.1997 getroffene Auswahlentscheidung durch die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu Steueramtsinspektoren (Besoldungsgruppe A 9 im mittleren Dienst) verwirklicht wird. Es ist hinreichend wahrscheinlich, daß die bisherige Entschließung der Antragsgegnerin dem Anspruch der Antragstellerin auf eine rechtsfehlerfreie Beförderungsentscheidung gegenüber keinem der Beigeladenen gerecht wird. Zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin ist daher in Anwendung des § 123 I 1 VwGO die begehrte einstweilige Anordnung zu treffen.

Die Gefahr einer Verletzung des in Art. 33 II GG und § 9 I 1 SBG festgeschriebenen Leistungsgrundsatzes, dem zufolge über Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befinden ist, steht nicht als Grundlage des Anordnungsbegehrens in Rede. Ein entsprechender Qualifikationsvorsprung gegenüber den Beigeladenen wird von der Antragstellerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Jedoch erweist sich die Begründung, mit der die Antragsgegnerin umgekehrt den Beigeladenen einen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin zuerkannt hat, als nicht tragfähig. Vielmehr steht die Antragstellerin den Beigeladenen nach dem von der Antragsgegnerin angelegten Maßstab leistungsmäßig gleich. Davon ausgehend kommt zugunsten der Antragstellerin zunächst § 13 des als Art. 1 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (vom 24.4.1996, Amtsbl. S. 623) erlassenen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in Betracht, da im Sinne dieser Vorschrift eine Unterrepräsentanz von Frauen in der angestrebten Besoldungsgruppe anzunehmen ist. Wird diese Regelung dagegen außer acht gelassen, ist die Auswahlentscheidung ebenfalls zu beanstanden, da es an der dann gebotenen Ermessensausübung fehlt.

Unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin angewandten Vergleichsmaßstabes ergibt sich entgegen deren Ansicht kein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat für den Qualifikationsvergleich allein auf die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen abgestellt und dabei nicht verkannt, daß die Antragstellerin und die Beigeladenen aktuell gleich beurteilt sind. Sie haben bei der letzten dienstlichen Beurteilung, die bei dem Beigeladenen zu 1) zum 1.9.1996 und bei den übrigen beteiligten Beamten zum 1.11.1994 stattgefunden hat, alle das Gesamturteil „hat sich besonders bewährt” erreicht. Dennoch stützt die Antragsgegnerin ihre Beförderungsauswahl auf einen angeblichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen mit der Begründung, daß diese eine bessere Leistungsentwicklung aufwiesen. Während auch bei den Regelbeurteilungen der Jahre 1991 und 1988 die Antragstellerin und die Beigeladenen übereinstimmend das Gesamturteil „hat sich besonders bewährt” erlangt haben, ergibt sich bei der Beurteilung des Jahres 1985 in der Tat ein Unterschied, da schon damals die Beigeladenen so beurteilt wurden, die Antragstellerin aber mit dem nächst niedrigeren Gesamturteil „hat sich bewährt”. Diese 12 Jahre zurückliegende Beurteilungsdifferenz kennzeichnet indessen bezogen auf die Beförderungsauswahl im Jahre 1997 keinen Unterschied in der fachlichen Leistung.

Während die aktuelle dienstliche Beurteilung in der Regel die wichtigste Grundlage des Leistungsvergleichs bildet, stellt die dem Zeitraum dieser Beurteilung vorangehende Leistungsentwicklung kein Kriterium der Leistungsauswahl dar. Vielmehr kommt sie nur als Hilfsmerkmal bei der Auswahl zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Berücksichtigung der Leistungsentwicklung von aktuell gleich beurteilten Bewerbern in den Bereich der Ermessensbetätigung des Dienstherrn BVerwG, Beschluß vom 28.1.1987 – 2 B 143.86 –, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 3.

Dies ist als Ausfluß dessen anzusehen, daß es sich um ein nachrangiges Kriterium handelt, das erst herangezogen werden darf, wen...

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