Leitsatz

Eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen Dachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Durchführung der Arbeiten weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt auch, wenn von den Sporen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes ausgehen.

 

Sachverhalt

Für die Errichtung des Dachstuhls beauftragte ein Bauherr einen Architekten mit Architektenleistungen und einen Bauunternehmer mit der Durchführung des Projekts. Nach Fertigstellung stellte der Bauherr Schimmelpilz am Holzgebälk des Dachstuhls fest und forderte den Bauunternehmer zur Entfernung des Dachstuhls und zum Neubau auf. Der Bauunternehmer wollte jedoch den Dachstuhl auf Grund einer Empfehlung eines Sachverständigen dahingehend sanieren, dass der Schimmelpilz soweit beseitigt worden wäre, dass die verbleibenden Schimmelpilzsporen keine Gefährdung mehr für die Hausbewohner darstellen würden. Dies lehnte der Bauherr ab. Er ließ die Arbeiten durch Dritte ausführen und stellte die Kosten dem Architekten und dem Bauunternehmer in Rechnung.

Der BGH gab ihm Recht. Entscheidend sei in diesem Fall, dass ein verschimmelter Dachstuhl unabhängig ob hiervon Gesundheitsgefahren ausgehen oder nicht keine ordnungsgemäße Vertragserfüllung darstellt. Vorliegend konnte der Schimmelpilz nur durch den Abriss des Dachstuhls vollständig und endgültig beseitigt werden und darauf hatte der Auftraggeber einen Anspruch.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 29.6.2006, VII ZR 274/04. – Vgl. zum Gewährleistungsrecht bei Werkverträgen auch Gruppe 16 S. 415; HI1533536.

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