Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhaustagegeld bei Aufenthalt in Rehabilitationsklinik

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 4 O 899/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - über das Teilurteil des Senats vom 24.4.2002 hinaus - das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 6.12.2001 über die Zahlungsklage (Ziff. 1 des Urteilstenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.720,96 Euro/48.350 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.200 DM/2.147,43 Euro seit dem 12.10.1996, aus 3.911,38 Euro/7.650 DM seit dem 4.6.1997 und aus 36.500 DM/18.662,15 Euro seit dem 13.9.1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung gegen das Leistungsurteil wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Parteien zur Last:

Kläger: 92 % der Gerichtskosten und 87 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten;

Beklagte: 8 % der Gerichtskosten und 13 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien ist gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer EU-Großbank, Sparkasse oder Raiffeisen- und Volksbank zu erbringen.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nahm für die Zeit ab 4.5.1996 bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die von der Beklagten für den Versicherungsfall versprochenen Leistungen sind u.a. die Zahlung von Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld i.H.v. 150 DM (Inland) bzw. 300 DM (Ausland) und Unfalltagegeld i.H.v. 100 DM. Dem Vertrag liegen die "Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94)" zugrunde.

Mit der Begründung, er sei am 12.9.1996 in P. von einem Unbekannten überfallen und dabei durch Schläge auf den Kopf und gegen den Körper verletzt worden, was zu einer stationären Behandlung in P. vom 12.9. bis 11.10.1996 und in der W. vom 14.4. bis 4.6.1997 sowie zu seiner (vollständigen und dauernden) Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall geführt habe, nimmt er die Beklagte auf Zahlung von 16.650 DM Krankenhaustagegeld (9.000 DM wegen seines Krankenhausaufenthaltes in P. und 7.650 DM wegen des Aufenthaltes in der W.) und Unfalltagegeld von 36.500 DM in Anspruch. Er hat Klage erhoben und zuletzt beantragt,

1. die Beklage zu verurteilen, an ihn 53.150 DM nebst 4 % Zinsen aus 9.000 DM seit 12.10.1996, aus 7.650 DM seit dem 4.6.1997 und aus 36.500 DM seit dem 13.9.1997 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, eine Invaliditätsentschädigung nach Maßgabe des mit ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrags ... zu zahlen, deren Höhe noch zu ermitteln sei.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat u.a. das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls und eine unter den Versicherungsschutz fallende Invalidität bestritten.

Die 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz hat mit Urteil vom 6.12.2001 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 8.2.2002 hat sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 19.3.2002 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Durch Teilurteil vom 24.4.2002 hat der Senat Ziff. 2 des angefochtenen Urteils geändert und die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Seinen Zahlungsantrag verfolgt der Kläger weiter.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. den Beschlüssen vom 24.4.2002 (Bl. 323 d.A.), 18.12.2002 (Bl. 395 d.A.) und 19.3.2003 (Bl. 435 d.A.) durch die Einholung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 16.10.2002 (Anlage) - mündlich erläutert in den Terminen vom 4.12.2002 (Bl. 390 d.A.) und 5.3.2003 (Bl. 421 d.A.) - und vom 8.12.2003 (Bl. 461 d.A.) sowie durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. D. (Bl. 421 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten, die nach dem Teilurteil des Senats vom 24.4.2002 nur noch die Verurteilung zur Zahlung von 53.150 DM nebst Zinsen zum Gegenstand hat, hat zum Teil Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger wegen seines stationären Krankenhausaufenthaltes in P. über den 14. Tag hinaus - also für den 15. bis 30. Tag des Aufenthalts - Unfall-Kranken...

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