Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung und Folgesachen. wegen Anpassung der Prozeßkostenhilfe an die geänderten Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 25.05.1987; Aktenzeichen 2 F 18/86)

AG Speyer (Beschluss vom 06.04.1987; Aktenzeichen 2 F 18/86)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Speyer vom 6. April 1987 zurückgewiesen, soweit darin angeordnet wird, daß die Antragsgegnerin die infolge der Prozeßkostenhilfebewilligung vom 3. Februar 1987 von der Staatskasse verauslagten Kosten an diese zurückzuzahlen hat.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach allgemeinen Grundsätzen statthafte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 127 Anm. 7 B a m.w.N.) und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde des Bezirksrevisors führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

Er beanstandet mit Recht, daß die Familienrichterin den Beschluß der Rechtspflegerin auch insoweit aufgehoben hat, als darin die Nachzahlung der von der Staatskasse infolge der Prozeßkostenhilfebewilligung vom 3. Februar 1987 verauslagten Beträge angeordnet worden ist. Da die Übergangsregelung des Art. 7 § 5 des Gesetzes zur Änderung von Kostenvorschriften vom 9. September 1986 (BGBl I 2326) eindeutig darauf abstellt, ob die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1987 erfolgt ist oder nicht, kann dieser Stichtag nicht – wie die Familienrichterin meint – mit der Erwägung zur Gegenwart hin verschoben werden, die erst später bewilligte Prozeßkostenhilfe hätte schon früher gewährt werden können und müssen. Der Gesetzgeber, dem die Praxis der Gerichte im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht unbekannt ist, hätte (natürlich) auch auf die Stellung des Prozeßkostenhilfeantrages oder dessen Entscheidungsreife abstellen können. Da er dies (offenbar aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Klarheit) nicht getan hat, ist es den Gerichten verwehrt, auf einen anderen Gesichtspunkt als den des Zeitpunktes der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abzustellen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin die einmalige Zahlung aller verauslagten Kosten angeordnet hat. § 120 Abs. 4 ZPO sieht zwar nur eine Änderung der „Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen” vor; daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß aus einer Bewilligung ohne Raten bei entsprechender Änderung der Verhältnisse nicht eine volle Zahlung und damit zugleich eine „völlige Versagung der Prozeßkostenhilfe” gemacht werden könnte, wie Baumbach/Lauterbach/Hartmann (ZPO, Nachtrag zur 45. Aufl., Abs. 5 der Bemerkungen zu § 120) annimmt. Wenn einer Partei Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden war und sie innerhalb der Frist von vier Jahren (§ 120 Abs. 4 ZPO) zu einem größeren Vermögen kommt, ist die Anordnung der Ratenzahlung nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich. Es entspricht aber unmöglich dem Willen des Gesetzgebers, die Partei in diesem Fall schlechter zu stellen als sie stehen würde, wenn ihre Einkünfte (mäßig) gestiegen wären und nunmehr die Zahlung von Raten anzuordnen wäre. Deshalb muß in einem Fall wie dem vorliegenden die „Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen” auch dahin geändert werden können, daß die verauslagten Beträge sofort und auf einmal zu erstatten sind, zumal auch im korrespondierenden Fall des § 124 Nr. 2 ZPO die Bewilligung umfassend entzogen werden kann (ebenso Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 120 Rdn. 14).

Soweit in dem Beschluß der Rechtspflegerin vom 6. April 1987 auch die Erstattung der von der Staatskasse infolge der PKH-Bewilligung vom 28. Juli 1986 verauslagten Kosten angeordnet wird, hat die Familienrichterin den Beschluß zu Recht aufgehoben, da nach Art. 7 § 5 des Geseztes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 § 120 ZPO in der bisherigen Fassung anzuwenden ist, wenn die Prozeßkostenhilfe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1987 bewilligt worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1413161

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