Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Baumängeln. Bestimmung des zuständigen Gerichts

 

Verfahrensgang

AG Germersheim (Aktenzeichen 1 H 12/97)

AG Speyer (Aktenzeichen 3 e H 17/97)

 

Tenor

Das Amtsgericht Speyer in der Pfalz ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.

 

Gründe

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist als das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht nach § 36 Nr. 6 ZPO dafür zuständig, den vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Amtsgerichten Speyer und Germersheim zu entscheiden. Allgemein anerkannt ist, daß die Vorschrift des § 36 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren gilt (vgl. dazu Baumbach/Hartmann, ZPO 55. Aufl. § 36 Rdnr. 6 Stichwort „selbständiges Beweisverfahren” m.w.Nw.). Eine rechtskräftige Zuständigkeitsleugnung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO liegt vor, da weder der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Speyer vom 7. April 1997 noch die eine Übernahme ablehnende und den Parteien bekanntgegebene Entscheidung des Amtsgerichts Germersheim vom 11. April 1997 mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind (vgl. Baumbach/Hartmann a.a.O. § 36 Rdnr. 36).

Der Rechtsstreit ist vom Amtsgericht Speyer zu entscheiden, weil dieses aufgrund der in der Antragsschrift getroffenen Wahl des Gerichtsstands zuständig ist und der Verweisungsbeschluß vom 7. April 1997 keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfaltet.

Die Zuständigkeit der Gerichte für das selbständige Beweisverfahren wird in § 486 ZPO geregelt. Danach ist – wenn wie hier – ein Hauptprozeß noch nicht anhängig ist, der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. Nach § 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann sich der Antragsteller in dem nachfolgenden Streitverfahren nicht mehr auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen. Stehen mehrere Gerichtsstände zur Verfügung, hat der Antragsteller mithin unter ihnen die Wahl zu treffen (§ 35 ZPO); an die Ausübung seines Wahlrechts ist er gebunden (vgl. Baumbach/Hartmann a.a.O. § 486 Rdnr. 11; Zöller/Herget ZPO 20. Aufl. § 486 Rdnr. 4; zu § 35 ZPO OLG Köln MDR 1980, 763; BayObLG NJW-RR 1991, 187, 188 m.w.Nw.). Dies hat das vorlegende Amtsgericht Speyer nicht beachtet.

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Germersheim ergibt sich auch nicht aufgrund der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Dies gilt ungeachtet der Fragen, ob die Bindungswirkung bereits entfällt, weil sich die Verweisung etwa als objektiv willkürlich darstellt (vgl. zur Bindung an die im Mahnverfahren getroffene Wahl des zuständigen Gerichts BGH NJW 1993, 1273; Senat Beschluß vom 9. August 1996 – 2 AR 32/96 –; BayObLG NJW-RR 1994, 891) oder weil der Verweisungsbeschluß ohne Begründung ergangen ist. Denn es fehlt bislang an einer Zustellung einer Klage in der Hauptsache. Für das selbständige Beweisverfahren kommt eine analoge Anwendung des § 281 ZPO nicht in Betracht. Möglich ist nur eine formlose Abgabe des Verfahrens (vgl. BGH Rpfleger 1983, 160, BayObLGZ 91, 240, 243; Baumbach/Hartmann a.a.O. § 281 Rdnr. 20; Zöller/Greger a.a.O. § 281 Rdnr. 7 und § 486 Rdnr. 2).

 

Unterschriften

Dury, Hengesbach, Reichling

 

Fundstellen

Haufe-Index 1409698

OLGR-KSZ 1998, 181

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