Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 03.02.2017; Aktenzeichen 1 F 218/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.04.2018; Aktenzeichen XII ZB 377/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf

1.000,00 EUR

festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Ehegatten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie hatten am 2. August 2001 die Ehe geschlossen, die nach Zustellung des Scheidungsantrags am 21. Juni 2016 durch den angefochtenen Verbundbeschluss vom 3. Februar 2017 geschieden worden ist.

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Anwartschaften des Antragstellers beruhen darauf, dass er im Jahre 1999 einen Verkehrsunfall erlitten hat, anlässlich dessen die gegnerische Haftpflichtversicherung unmittelbare Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund erbrachte.

In dem Verbundbeschluss vom 3. Februar 2017 hat das Familiengericht für die Anrechte beider Ehegatten den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der Gründe wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Er ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 1. März 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. März 2017, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage, hat der Antragsteller gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, hinsichtlich seiner bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Anrechte habe ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die eingeholten Auskünfte der Rentenversicherungsträger Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 228 FamFG. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Das Familiengericht hat die Anwartschaften des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Ergebnis zu Recht ausgeglichen.

2. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist allein die Frage, ob das Anrecht des Antragstellers durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist und damit die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG geregelten Voraussetzungen für seinen Ausgleich erfüllt.

a. Das Familiengericht hat die Frage bejaht, weil die Beitragszahlungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Versorgungsträger als Ersatz für den Verlust der Arbeitsleistung des Antragstellers erfolgt seien. Damit bestehe ein ausreichender Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis beeinträchtigen Arbeitsleistung des Antragstellers und seinen Rentenansprüchen; das Anrecht sei jedenfalls mittelbar durch Arbeit geschaffen worden.

Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Durch Arbeit erworben sind Anrechte, die sich als versorgungsrechtliches Resultat einer nicht selbstständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbstständiger darstellen und die auf dessen Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurückzuführen sind (BGH vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 Rdn. 43; BGH vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 Rdn. 14, jew. zit. n. Juris; Wick, Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 92). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Unfall des Antragstellers noch vor Beginn der Ehezeit stattgefunden hat. Selbst wenn man mit dem Familiengericht grundsätzlich einen nur mittelbaren Bezug des Anrechts zu einer Arbeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausreichen lassen wollte, bestünde er im konkreten Fall deshalb nicht, weil jedenfalls die als Anknüpfungspunkt herangezogene Arbeit kein Teil der gemeinsamen Lebensleistung war.

b. Das Anrecht des Antragstellers ist jedoch durch Vermögen geschaffen und aufrechterhalten worden.

aa. Die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgenommenen Einzahlungen auf das Rentenversicherungskonto des Antragstellers beruhen darauf, dass dieser gegen seinen Schädiger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch hat. Dieser Anspruch geht zwar gemäß § 119 Abs. 1 SGB X bereits im Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses auf den Rentenversicherungsträger über, wobei die gezahlten Beiträge des Haftpflichtversicherers gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge gelten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Anspruch zunächst jedenfalls für eine logische Sekunde dem Vermögen des Geschädigten zuzuordnen ist.

Der Zweck der Regelungen in § 119 Abs. 1 und 3 SGB X liegt allein darin, sicherzus...

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