Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 41 O 34/05 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen I ZR 200/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 29.11.2005 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung "..." und/oder der Internet-Domain "..." im geschäftlichen Verkehr zum Bewerben und zum Vertrieb von Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen - sei es als geschäftliche Bezeichnung, sei es zur Kennzeichnung dieser Waren - zu unterlassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus bisherigen Handlungen der Beklagten nach Ziff. 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 40 %, die Beklagte 60 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert II. Instanz: 65.000 EUR

(Antrag Ziff. II [Unterlassung]: 50.000 EUR; Ziff. III [Auskunft]: 5.000 EUR; Ziff. IV [Feststellung der Schadensersatzpflicht]: 10.000 EUR)

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte in II. Instanz zuletzt noch auf Unterlassung der Benutzung von Kennzeichen sowie auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Ihren zunächst auch in II. Instanz noch weiterverfolgten Auskunftsantrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2006 zurückgenommen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Klägerin, deren Aktivlegitimation nicht mehr streitig sei, genieße den Schutz der geschäftlichen Bezeichnung "..." für den Geschäftsbetrieb eines Marionettentheaters und eines Film- und Fernsehproduktionsunternehmens. Eine Benutzung der Bezeichnung "..." oder "..." seitens der Klägerin für einen Shop sei nicht anzunehmen. Denn Inhaberin des als "..." bezeichneten Shops in den Räumlichkeiten des Marionettentheaters bzw. des ... sei eine Frau ....

Die beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "..." und "..." stimmten in dem Wortbestandteil "..." überein, der als prägend anzusehen sei, da einerseits einer geografischen Angabe keine ein zusammengesetztes Zeichen prägende Bedeutung zukomme und andererseits die Bezeichnung "..." zwar eine beschreibende Angabe für ein Behältnis zur Aufbewahrung von Puppen, nicht jedoch für ein Marionettentheater bzw. ein Filmproduktionsunternehmen oder ein Ladengeschäft, in dem Puppen angeboten würden, darstelle. Dabei sei die Bezeichnung "..." im Hinblick auf die Bedeutung im übertragenen Sinne als schwach kennzeichnend anzusehen. Soweit die Klägerin die Bezeichnung "..." in Alleinstellung für ihren Geschäftsbetrieb benutze, geschehe dies im Wesentlichen in Zusammenhang mit der Benutzung der vollständigen Bezeichnung "...", weshalb den geografischen Angaben "..." bzw. "..." eine das Gesamtzeichen mitprägende Bedeutung beizumessen sei.

Beide Bezeichnungen stünden sich zum einen im Hinblick auf die unterschiedlichen geografischen Angaben, zum anderen im Hinblick auf die unterschiedlichen Geschäftsbereiche - Marionettentheater bzw. Filmproduktion einerseits, Ladengeschäft, spezialisiert auf den Verkauf von Puppen, Puppenhäusern und Zubehör andererseits - nicht verwechslungsfähig gegenüber, so dass ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf die unterschiedlichen geografischen Angaben seien auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch Annahme organisatorischer oder wirtschaftlicher Zusammenhänge zwischen den mit "..." bzw. "..." bezeichneten Geschäftsbetrieben zu verneinen.

Bekanntheitsschutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG könne aufgrund des Vorbringens der Klägerin allenfalls der Bezeichnung "...", nicht jedoch der Bezeichnung "..." in Alleinstellung zukommen. Und selbst dieses erscheine für den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung fraglich, da sich die Bekanntheit der geschäftlichen Bezeichnung "..." und auch der in deutlich geringerem Umfang benutzten Bezeichnung "..." bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den derzeitigen Verbrauchern, aufgrund mangelnden Vortrags der Klägerin nicht feststellen lasse. Hierauf komme es aber nicht entscheidend an, weil sich ei...

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