Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen 2 O 37/2002)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Rottweil vom 27.6.2002 - 2 O 37/2002 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: bis 19.000 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Gewinn aus einer Gewinnzusage geltend.

Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in Strasbourg, Frankreich, das von dort aus an in Deutschland wohnende Endverbraucher herantritt. Im Herbst 2000 übersandte sie dem in (Wohnort des Klägers) wohnenden Kläger Werbematerial und Teilnehmerunterlagen für ein Gewinnspiel. Der Kläger bestellte einige Waren und nahm an dem Gewinnspiel teil. Daraufhin erhielt er eine Gewinn-Mitteilung, die folgenden Inhalt hatte:

"Wir bitten um Ihre Mithilfe!!!

Bitte melden Sie sich so schnell wie möglich!

Sehr geehrter Herr R,

heute möchte ich Sie um Ihre Mithilfe bei einer Gewinnauszahlung i.H.v. 35.000 DM bitten. Das offizielle Gewinner-Protokoll vom 19.10.2000 (Kopie anbei) bestätigt einen gewissen B R, geboren am (Geburtstag d. Klägers), gegenwärtig wohnhaft in (Wohnort des Klägers), als Gewinner. Soweit wir feststellen konnten, sind Sie in unseren Unterlagen der einzige B R in (Wohnort des Klägers), aber als Geburtsdatum haben wir bei Ihnen den 14.8.1928 in unseren Unterlagen vermerkt und dieses Datum stimmt nicht mit dem auf dem Gewinner-Protokoll genannten Datum überein. Daher sind wir nicht sicher, ob es sich bei der im Gewinner-Protokoll genannten Person tatsächlich um Sie, Herr R, handelt und bei uns vielleicht nur ein Irrtum bezüglich Ihres Geburtsdatums vorliegt! Sind Sie, Herr R, in Wirklichkeit die gesuchte Person und am (Geburtstag d. Klägers) geboren? Bitte helfen Sie mit, diesen Sachverhalt aufzuklären, denn die 35.000 DM sollen jetzt schnell zur Auszahlung kommen! Sicher werden Sie verstehen, dass wir verpflichtet sind, vor der Auszahlung eines derartigen Betrages erst alle Unstimmigkeiten aufzuklären. Schließlich soll nur der rechtmäßige Gewinner den ihm zustehenden Gewinn-Betrag in voller Höhe erhalten. Füllen Sie daher bitte die beiliegende "Eidesstattliche Versicherung" wahrheitsgemäß aus und schicken diese innerhalb von 7 Tagen im beigefügten Umschlag zu meinen Händen zurück, damit der Gewinn-Betrag noch in diesem Monat zur Auszahlung kommen kann.

Wir danken Ihnen schon heute für Ihre Mithilfe, herzliche Grüße (Unterschrift)."

Diesem Schreiben war ein "Gewinner-Protokoll" vom 19.10.2000 beigefügt, das den Kläger als Gewinner des Gesamtbetrags von 35.000 DM auswies und als Ergebnis bestätigte, dass die Gewinnauszahlung erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Beigefügt war weiter eine vorgedruckte "eidesstattliche Versicherung", wodurch der Kläger bestätigen sollte, am (Geburtstag d. Klägers) geboren zu sein, und durch die er um regelgerechte Auszahlung seines Gewinns von 35.000 DM bat. Der Kläger bestätigte das Geburtsdatum, korrigierte die Anschrift und sandte diese "eidesstattliche Versicherung" mit der Bitte um Auszahlung an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 17.11.2000 bat er um Mitteilung, wann und wie der Gewinn von 35.000 DM ausbezahlt werde. In der Folge lehnte die Beklagte Zahlung ab. Sie berief sich darauf, der zur Ausspielung kommende Betrag von 35.000 DM werde zu gleichen Teilen unter allen Einsendern von gültigen "eidesstattlichen Versicherungen" aufgeteilt, wobei Gewinne unter 3 DM nicht ausbezahlt, sondern als Jackpot in die nächste Ziehung eingehen würden. Da sich überraschenderweise doch weit mehr Personen als erwartet gemeldet hätten, unterschreite der einzelne Gewinnbetrag 3 DM, so dass eine Auszahlung nicht vorgenommen werden könne.

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe der versprochene Gewinn von 35.000 DM zu. Die ihm zugesandten Mitteilungen besagten eindeutig, dass er einen Preis in dieser Höhe gewonnen habe. Für die Entscheidung sei international das LG Rottweil als Gericht seines Wohnsitzes zuständig.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.895,22 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage deswegen für unzulässig, weil das angerufene Gericht international nicht zuständig sei. Art. 13 EuGVÜ sei eng zu definieren und umfasse nur das Erbringen von Dienstleistungen und Lieferungen beweglicher Sachen. Auf Gewinnspiele sei die Vorschrift nicht anwendbar. Auch Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ greife nicht ein, weil eine deliktische Haftung nicht gegeben sei. In der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf 35.000 DM. In den ihm übermittelten Unterlagen sei nicht davon die Rede gewesen, dass dieser...

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