Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag: Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung aufgrund eines mangelhaften Einbaus von Vorbaurollläden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind Vorbaurollläden infolge ihres unsachgemäßen Einbaus in ihrer Funktion beeinträchtigt, liegt ein Sachmangel gemäß § 633 Abs. 2 S. 2 BGB vor.

2. Für eine wirksam erhobene Mängelrüge genügt die Mitteilung der zutage getretenen Mangelschäden sowie das Verlangen zur Nachbesserung.

3. Benennt ein Auftraggeber die "Symptome" eines Mangels, erfasst die mängelbezogene Erklärung - die Mängelrüge ebenso wie der Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens - zugleich alle Ursachen für die darin bezeichneten "Symptome" (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016, VII ZR 41/14).

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7, § 634 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 22.03.2016; Aktenzeichen 3 O 30/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. März 2016, Az. 3 O 30/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22. März 2016, Az. 3 O 30/15, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in der Berufungsinstanz: 174.930,00 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln.

Im Jahr 2006 gab die Klägerin - noch unter ihrer früheren Firma - bei der Beklagten als Generalunternehmerin den Bau eines Senioren- und Pflegeheimes in Auftrag. Der Vertrag unterstellte die Gewährleistungsansprüche wie auch deren Verjährung den Regelungen des BGB. Den Beginn der Gewährleistungsfrist für sämtliche Teilleistungen bestimmte der Vertrag auf die Abnahme der letzten Teilleistung.

Die Abnahme des errichteten Bauwerks erfolgte am 28. Oktober 2007. Vor Ablauf der am 28. Oktober 2012 endenden Gewährleistungsfrist kam es zu einer Begehung des Heimes. Die Klägerin beanstandete daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 2012 gegenüber der Beklagten verschiedene aus ihrer Sicht bestehende Mängel, die sie in einer tabellarischen Übersicht dem Schreiben beifügte, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28. August 2012 zur Beseitigung auf. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragte die Klägerin am 19. Oktober 2012 beim Landgericht Ellwangen die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens.

Die in der Antragsschrift aufgeführten Mängel stellte die Klägerin als tabellarische Übersicht dar, die sie der dem Schreiben vom 30. Juli 2012 beigefügten Liste entnommen hatte. Die Ordnungsstruktur der Tabelle erläuterte die Klägerin in der Begründung. Unter der Identifikationsnummer 116.230 findet sich die folgende Darstellung:

116230 Außenanlage; - Plan: A, Außenanlage

- / EG, durch Reparatur Rolladenkästen

Farbabschürfungen

ausbessern

Südostseite 1. Fenster, rote Farbe

Die Antragsschrift wurde der Beklagten am 2. November 2012 zugestellt. Am 22. November 2012 beschloss das Landgericht Ellwangen die Einholung eines Sachverständigengutachtens und forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 20. Dezember 2012 zur Beibringung der Werk- und Grundrisspläne des Objekts, die bereits in der Antragsschrift als Anlage angekündigt waren, auf. Die Klägerin reichte die Pläne am 10. Dezember 2012 bei Gericht ein.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 bat der vom Gericht beauftragte Sachverständige um eine richterliche Weisung zu den unter Nr. 116.230 beschriebenen "Farbabschürfungen", welche Arbeiten bei der Bemessung der Instandsetzungskosten berücksichtigt werden sollen. Aus diesem Anlass teilte der Sachverständige ferner mit, dass die beschriebenen "Farbabschürfungen" festgestellt werden konnten und diese ursächlich auf einen regelwidrigen Einbau der Vorbaurollläden zurückzuführen seien. Auf Antrag der Klägerin wurde der Sachverständige daraufhin vom Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 beauftragt zu klären, ob alle Vorbaurollladenkästen des Wohn- und Pflegeheimes fehlerhaft eingeputzt und welche Kosten für die Beseitigung des Mangels erforderlich seien.

Sein Hauptgutachten erstattete der Sachverständige unter dem 8. Oktober 2013 dabei blieben die gerügten "Farbabschürfungen" außen vor. Zu diesen teilte er im Ergänzungsgutachten vom 25. Juli 2014 mit, dass alle Vorbaurollläden am Gebäude entgegen der Richtlinie für Anschlüsse an Fenstern und Rollläden bei Putz-, Trockenbau und Wärmedämm-Verbundsystem (Stand: 2005) angebracht seien. Die Kosten der voraussichtlich anfallenden Sanierung bezifferte er in einem 2. Ergänzungsgutachten vom 10. Oktober 2014 mit 174.930,00 EUR brutto.

Durch Schreiben an die Beklagte vom 1. April 2014 verlangt...

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