Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 20.01.2015; Aktenzeichen Be 4 O 140/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.04.2016; Aktenzeichen IV ZR 393/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Heilbronn vom 20.01.2015 - Az.: Be 4 O 140/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: EUR 5.626,32

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die uneingeschränkte Annahme ihres Antrages auf Wechsel in einen neuen Krankenversicherungstarif.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten im Tarif KK 1 ohne Risikozuschlag privat krankenversichert. Am 28.08.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zum 01.09.2013 einen Tarifwechsel in den Tarif Exklusiv 1, der im Vergleich zu dem Tarif KK 1 diverse Mehrleistungen anbietet. Die Beklagte lehnte einen uneingeschränkten Tarifwechsel ab und bot die Aufnahme in den neuen Tarif nur gegen einen - auf Basis des aktuellen Gesundheitszustandes der Klägerin ermittelten - Risikozuschlag für die Mehrleistungen von monatlich EUR 133,96 oder gegen den Ausschluss dieser Mehrleistungen an. Insoweit verweist die Beklagte auf die im Antragsformular angegebenen Erkrankungen (Mikroadenom der Hypophyse, Schulteroperation, Schweißdrüsenabszess und vergrößerte Schilddrüse) sowie auf die aus den zwischenzeitlichen Abrechnungen bekannt gewordene Rotatorenmanschettenläsion und Wirbelsäulenbeschwerden. Die vorgerichtliche Aufforderung des Prozessbevollmächtigten zur uneingeschränkten Annahme des Antrages der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das LG hat die daraufhin erhobene Klage auf uneingeschränkte Annahme des Antrages auf Tarifwechsel abgewiesen. Zur Begründung führt das LG aus, dass die Beklagte zwar keinen Risikozuschlag verlangen könne, der aufgrund einer aktuellen Gesundheitsprüfung berechnet sei, die Beklagte könne jedoch gemäß § 204 VVG den Ausschluss der Mehrleistungen verlangen.

Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des LG wird auf das Urteil vom 20.01.2015 Bezug genommen (Bl. 125 ff. d.A.).

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung vom 16.02.2015 weiterhin die uneingeschränkte Annahme ihres Tarifwechselantrages und begründet dies - wie in erster Instanz - damit, dass sie gemäß § 204 VVG einen Anspruch auf Wechsel in einen gleichartigen neuen Tarif der Beklagten habe und dabei ihre im Alttarif erworbenen Rechte zu berücksichtigen seien, wozu auch die ursprüngliche Risikobewertung gehöre, weshalb für die Klägerin auch für den neuen Tarif von einem "Null-Risiko" auszugehen sei, so dass von der Beklagten weder ein Ausschluss der Mehrleistungen noch ein Risikozuschlag verlangt werden könne. Beide Tarifeinschränkungen könnten jedoch nur im Hinblick auf ein für eine konkrete Mehrleistung bestehendes "erhöhtes Risiko" des Versicherungsnehmers im Sinne von § 203 VVG verlangt werden.

Die Klägerin beantragt (Bl. 152 f. d.A.):

Das Urteil des LG Heilbronn vom 20.01.2015, Az. Be 4 O 140/14, wird abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag auf Wechsel der Klägerin aus dem Tarif KK 1 in den Tarif Exklusiv 1 vom 28.08.2013 rückwirkend zum 01.09.2013 ohne Einbeziehung eines Risikozuschlages und ohne Mehrleistungsausschluss anzunehmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 571,44 nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Versicherer bei einem Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Ziffer 1 VVG einen Ausschluss dieser Mehrleistungen verlangen könne. Die dort geregelte Verpflichtung des Versicherers, einen Tarifwechselwunsch seines Versicherungsnehmers umzusetzen, sei vom Gesetzgeber geschaffen worden, um älteren Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu geben, ohne Nachteile aus alten ("vergreisten") Tarifen in neue Tarife zu wechseln. Dieser Zweck sei trotz des verlangten Mehrleistungsausschlusses erreicht, zumal der monatliche Beitrag für den Tarif Exklusiv 1 sogar unter Berücksichtigung des Risikozuschlages mit EUR 543,29 unter dem Beitrag des Tarifs KK 1 mit EUR 561,77 (jeweils einschließlich Vorsorgezuschlag) liege. Hinsichtlich des alternativ verlangten Risikozuschlages ist die Beklagte der Auffassung, dass dieser - auch bei Tarifwechslern - aufgrund einer individuellen Risikoprüfung in Bezug auf die Mehrleistungen zu kalkulieren sei und dabei - wie bei Neukunden auch - der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen sei. Diesen habe sie mit Hilfe des anerkannten Risikoprüfsystem...

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