Verfahrensgang

LG Ellwangen (Aktenzeichen 3 O 475/15)

 

Tenor

wegen Schadensersatz (Amtshaftung)

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Haag, die Richterin am Landgericht Dr. Warmuth und den Richter am Oberlandesgericht Klier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2017 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22.09.2016 (3 O 475/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Ellwangen sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.490.363,09 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus Amtshaftung mit der Begründung, die Erwachsenenadoption ihres Neffen M. S., ehem. H., Sohn ihrer Schwester L. S., durch ihre - zwischenzeitlich verstorbenen - Eltern Ho. und Ma. S., Großeltern des M. S., sei rechtswidrig ausgesprochen bzw. ermöglicht worden.

1. Der Gesellschaftsvertrag der M. S. KG, deren Komplementär der Vater der Klägerin, Ho. S., zu seinen Lebzeiten war, vom 05.01.1960 (Anlage K 1) sieht in seinem § 13 u. a. vor, dass mit dem Tod eines Komplementärs die "an seine Stelle tretenden Kinder Kommanditisten werden", die an die Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten das Recht haben, zu verlangen, dass einer von ihnen nach ihrer Wahl nach Vollendung des 24. Lebensjahrs vollhaftender Gesellschafter wird, ein Komplementär aber auch "letztwillig" bestimmen kann, welches seiner Kinder persönlich haftender Gesellschafter werden soll. Ferner sind die "derzeitigen Komplementäre" ab ihrem 60. Lebensjahr berechtigt, ihre Geschäftsanteile ganz oder teilweise auf ihre Kinder zu übertragen und zu bestimmen, dass eines ihrer Kinder an ihrer Stelle als Komplementär eintritt und sie selbst aus der Gesellschaft ausscheiden oder als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben.

Ab 1992 waren Komplementäre der KG Ho. S. (vom sog. "A. Stamm" der Familie) sowie dessen Neffe P. S. (vom sog. "S. Stamm", Sohn seines 1992 verstorbenen Bruders L. S.); Kommanditisten waren die Klägerin sowie ihre Schwester Dr. L. S. (die Mutter des M. S. geb. H.); letztere schied durch Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2008 aus der KG aus.

Der einzige Sohn von Ho. S., Ho. S. junior, nahm sich 1973 das Leben, am selben Tage, als M. S. geboren wurde.

Im Übrigen wird für die Verwandtschaftsverhältnisse auf die "Genealogie" auf S. 3 der Anl. K 10 verwiesen.

Nachdem eine 2005 beim Landgericht Stuttgart angestrengte Klage von Ho. S., der seinen Enkel M. S. als Nachfolger wollte, gegen seinen Mitkomplementär P. S. auf Feststellung, unter dem Begriff "Kinder" im Gesellschafsvertrag seien auch "Enkelkinder" zu verstehen, rechtskräftig abgewiesen worden war (Urteil des OLG Stuttgart vom 20.12.2006, 14 U 67/05, vorgelegt als Anl. K 2), bestimmte Ho. S. in einem von Bezirksnotar W. K. beurkundeten Testament vom 29.07.2005 (Anl. K 3) u. a. "für den Fall, dass nach § 13 des Gesellschafsvertrages der M. S. KG auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können", dass seine Beteiligung als Komplementär im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im Verhältnis ihrer Erbteile, hilfsweise im Wege der Teilungsanordnung auf die Klägerin und M. S. (damals noch: H.) übergeht. Er bestimmte ferner für den Fall, dass die Klägerin und M. S. von dem in § 13 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Recht, dass einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird, Gebrauch machen wollen, solle M. S. persönlich haftender Gesellschafter werden, falls nicht binnen sechs Monaten beginnend mit dem Tag des Übergangs der Beteiligung die Klägerin und M. S. eine Einigung über die Komplementärstellung erzielen.

Am 29.07.2009 beurkundete Notar K. einen Adoptionsantrag, wonach Ho. S. und seine Ehefrau Ma. S., die ausweislich eines vom Notar eingeholten amtsärztlichen Zeugnisses eines Dr. W. vom Landratsamt O. vom 01.07.2009 (Anl. K 5) unter beginnender Demenz litt, die Annahme ihres Enkels M. H. an Kindes statt begehren (Anl. K 4). Die Adoption wurde vom Amtsgericht Aalen durch Beschluss vom 05.02.2010 (Anl. K 11) antragsgemäß ausgesprochen.

Mit Vertrag vom 30.04.2010 (Anl. K 23) trat Ho. S. aufschiebend bedingt auf den 01.01.2011 von seinem Kapitalanteil einen Teilkapitalanteil an M. (nun:) S. ab und bestimmte ferner, dass dieser zu diesem Zeitpunkt "entsprechend der Bestimmung in § 13 Satz 16 des Gesellschaftsvertrags ... an seiner Statt Komplementär der KG wird."

Ho. S. verstarb vom XX. auf den XX.XX.2010 und wurde gemäß seinem Testament vom 29.07.2005 von seiner Frau Ma. S., der Klägerin, Dr. L. S. (ihrer Schwester) und M. S. beerbt. Dr. L. S....

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