Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung der Brautgabe von einem Schenkungsversprechen.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 13.07.2006; Aktenzeichen 8 O 165/2006)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des LG Heilbronn vom 13.7.2006 - 8 O 165/2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Der Beklagte hat keine Raten an die Landeskasse zu zahlen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO sind gegeben. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Seine beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Dabei kann dahinstehen, ob das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erheblich ist. Die Erfolgsaussicht rechtfertigt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits aus erheblichen Bedenken des Senates gegen die Schlüssigkeit der Klage.

1. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich im Januar 1999 noch vor seiner Eheschließung mit ihr durch schriftlichen Vertrag verpflichtet, die dort aufgeführten Hausratsgegenstände und Schmuckstücke anzuschaffen. Der Beklagte bestreitet dies nicht.

2. Bei dieser Vereinbarung zwischen den Parteien handelt es sich nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht um eine Brautgabe, die im deutschsprachigen Raum bisweilen auch ungenau als Morgengabe bezeichnet wird.

Die Brautgabe ist ein von den Ehegatten vereinbarter Vermögenswert, den der Ehemann bei Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt zur freien Verfügung zu zahlen hat. Als Brautgabe wird meistens ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt. Es kann aber auch die Übergabe von Sachen vereinbart werden (Wurmnest, Die Brautgabe im Bürgerlichen Recht. FamRZ 2005, S. 1878). Diese Brautgabe kann von der Ehefrau auch nach der Scheidung eingefordert werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, S. 623).

Die Brautgabe ist heute ein wesentlicher Bestandteil der religiösen Eheschließung, nicht aber deren Wirksamkeitsvoraussetzung (Wurmnest a.a.O.). Insoweit fehlt es der vorliegenden Vereinbarung schon am notwendigen zeitlichen Bezug zur religiösen Eheschließung. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Vereinbarung bereits vor der zivilrechtlichen Eheschließung abgeschlossen worden. Die religiöse Eheschließung ist den Parteien gem. Art. 110 tZGB jedoch erst nach Eingehen der Zivilehe möglich (OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.7.2006 - 17 UF 118/06 - nicht veröffentlicht).

Auch inhaltlich spricht nichts für das Vorliegen eines Brautgeldversprechens, denn die Vereinbarung weist keine der wesentlichen und typischen Bestimmungen eines derartigen Versprechens auf, aus denen sich durch Auslegung ableiten ließe, dass die Frau dem Mann gegen Zahlung einer Brautgabe vermacht wird.

Zudem spricht die Bezeichnung der Vereinbarung als "Aussteuerurkunde" und deren Inhalt gegen eine Brautgabevereinbarung. Gegenstand der Vereinbarung im vorliegenden Fall sind überwiegend Haushaltsgeräte und Möbel zur Ausstattung der ehelichen Wohnung. Damit erfüllt aber die Vereinbarung nicht den Zweck eines Brautgabeversprechens, der sich im Wesentlichen in der finanziellen Absicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach der Scheidung der Ehe erschöpft, weshalb der übliche Kerngehalt des Brautgabeversprechens üblicherweise auch in einer Zahlungsverpflichtung des Mannes ohne materielle Gegenleistung besteht.

Schließlich mangelt es der Urkunde auch an dem religiösen Bezug, den ein Brautgabeversprechen üblicherweise aufweist. Inhalt und Bezeichnung der Urkunde sprechen lediglich für die Beimessung einer profanen vermögensrechtlichen Wirkung.

3. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die Vereinbarung der Parteien auszulegen. Danach kommt ein Schenkungsversprechen des Beklagten an die Klägerin in Betracht. Aufgrund des Wortlauts "Aussteuerurkunde für Frau ..." und aufgrund des Sinn und Zwecks der Vereinbarung, insb. angesichts der Schmuckgegenstände, ist davon auszugehen, dass es sich um Hochzeitsgeschenke des Beklagten an die Klägerin handeln sollte, die nach Anschaffung durch den Beklagten in das Alleineigentum der Klägerin übergehen sollten (LG Tübingen, NJW-RR 1992, S. 1095).

Mangels entsprechenden Tatsachenvortrages der Parteien kann der Senat nicht beurteilen, ob auf das Schenkungsversprechen deutsches oder türkisches Recht anzuwenden ist. Dies kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Das Schenkungsversprechen des Beklagten ist nach deutschem Recht nicht wirksam. Es fehlt an der Form des § 518 BGB.

Ob das Schenkungsversprechen nach türkischem Recht formgültig ist, kann offen bleiben. Der Beklagte hat sich zur Schenkung von Hausratsgegenständen, Möbeln und Schmuck verpflichtet. Allein dies kann die Klägerin ggf. verlangen. Zur Leistung von Wertersatz im Falle der Trennung, zu d...

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