Gründe

(a-b) Nach Ansicht des Senats können auch im Verfahren der freiw. Gerichtsbarkeit gerichtliche Vergleiche abgeschlossen werden, sofern die Beteiligten über den Gegenstand des Streits verfügen können. Im Erbscheinsverfahren konnten die Beteiligten zwar nicht über den Inhalt des Erbscheins Vereinbarungen treffen. Da dieses Verfahren ein Antragsverfahren sei (§ 2353 BGB), seien die Beteiligten jedoch befugt, ihren Erbscheinsantrag zurückzunehmen und dadurch das Verfahren zu beenden, ohne daß es zur Erteilung eines Erbscheins komme. Die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung oder die Erklärung selbst konnten somit Inhalt eines zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vergleichs sein. In den (gerichtlichen) Vergleich konnten die Beteiligten auch die über die Verteilung des Nachlasses getroffenen Regelungen einbeziehen.

(c) Werde von einem Beteiligten die anfängliche Unwirksamkeit eines solchen Vergleichs geltend gemacht (hier: nach Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB) und ein Antrag auf Fortsetzung des Erbscheinverfahrens gestellt, so sei darüber vom Gericht der freiw. Gerichtsbarkeit (Nachlaßgericht), also im Erbscheinsverfahren selbst bzw. im anhängigen Beschwerdeverfahren, hingegen nicht in einem eigenständigen ordentlichen (zivilprozessualen) Streitverfahren zu entscheiden. Die Gültigkeit des Vergleichs sei insoweit nur Vorfrage für die Frage einer möglichen Fortsetzung des Verfahrens der freiw. Gerichtsbarkeit. Da der Sachverhalt, aus dem eine Unwirksamkeit des Vergleichs abgeleitet werde, als solcher nicht Gegenstand des Verfahrens der freiw. Gerichtsbarkeit sei, könne in bezug auf seine Feststellung allerdings nicht der Untersuchungsgrundsatz maßgeblich sein; vielmehr obliege es dem Beteiligten, der sich auf einen solchen Sachverhalt berufe, ihn substantiiert darzulegen und die Beweismittel dazu zu benennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994165

DRsp IV(470)218a-c

OLGZ 1984, 131

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