Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Scheidungsantrags

 

Normenkette

FamFG § 150 Abs. 2 S. 1, Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Reutlingen (Beschluss vom 11.11.2013; Aktenzeichen 2 F 965/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Reutlingen vom 11.11.2013 - 2 F 965/13, in Ziff. 2. wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren: 1.100 EUR

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts ist zulässig und begründet.

1. Mit Beschluss vom 28.9.2011 (FamRZ 2011, 1933) hat der BGH entschieden, dass isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheerledigung erfolgen, mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sind. Diese Frage war zuvor erheblich umstritten, da der Vereinfachungsgesetzgeber mit Einführung des FamFG ein kompliziertes Regelungsdickicht erschaffen hat, welches weder aus sich heraus verständlich ist, noch mit herkömmlichen Mitteln des logischen Denkens und den Regeln der juristischen Methodenlehre insoweit beherrschbar wäre, dass sich die einfache Frage, welches Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung in einer der diversen Arten von Familiensachen statthaft ist, allein anhand der diversen anwendbaren Gesetzesvorschriften eindeutig und in sich schlüssig und nachvollziehbar beantworten ließe.

Während eine Ansicht davon ausging, die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen erfolge nach den §§ 58 ff. FamFG mit dem Rechtsmittel der Beschwerde, ging eine andere Ansicht davon aus, dass insoweit über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften über die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anwendbar seien. Mit der genannten Entscheidung hat sich der BGH der letztgenannten Ansicht angeschlossen. Dies hat zur Folge, dass auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde anwendbar sind, was u.a. dazu führt, dass beim Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zu entscheiden ist. Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung schließt sich der Senat dieser Rechtsauffassung an.

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel fristgerecht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen für das Rechtsmittel sind erfüllt.

2. Was die Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung als solche angeht, so ergibt sich diese wegen der in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG angeordneten Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO aus § 269 Abs. 5 ZPO. Danach findet auf die Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Klage (entsprechend anwendbar auf die Rücknahme eines "Antrags" im Sinne des FamFG) die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

3. Materiell richtet sich die Kostenentscheidung, da es um ein Scheidungsverfahren geht, nach § 150 FamFG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird. In Abs. 4 der Vorschrift heißt es, dass das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen kann, wenn die Kostenverteilung nach den Abs. 1 bis 3 im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht abweichend von § 150 Abs. 2 FamFG die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies dürfte seinen Grund darin haben, dass das Familiengericht in Ziff. 1 der angegriffenen Entscheidung festgestellt hat, dass das Verfahren erledigt sei. Im Falle einer Erledigung stellt die Kostenaufhebung den Regelfall einer Kostenentscheidung dar. Das Familiengericht hat daher augenscheinlich keine Ermessensentscheidung nach § 150 Abs. 4 FamFG getroffen (als Ausnahmeregelung vom Regelfall der Kostentragung des Antragstellers bei Rücknahme des Antrags), sondern hat als Maßstab die Grundsätze zugrunde gelegt, welche bei sonstiger Erledigung der Hauptsache anzuwenden sind. Die Rücknahme stellt aber kostenrechtlich einen Sonderfall der Erledigung dar, was in den Kostenregelungen des § 269 ZPO für die Rücknahme im Allgemeinen und des § 150 FamFG für die Rücknahme in Scheidungssachen im Besonderen zum Ausdruck kommt.

Nach dem Regelfall des § 150 Abs. 2 FamFG trägt im Falle der Rücknahme des Scheidungsantrags der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Durchschlagende Gründe dafür, von einem Ausnahmefall nach § 150 Abs. 4 FamFG auszugehen, liegen nicht vor. Zwar mögen sich die Beteiligten, wie in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 11.12.2013 ausgeführt wird, versöhnt haben und auch eine Reg...

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