Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG gilt auch dann, wenn die Bestellung durch einen Rechtspfleger erfolgt. Auch die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist in diesem Fall nicht statthaft.

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 3 S. 4; RPflgG § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Ulm (Beschluss vom 24.02.2016; Aktenzeichen 23 F 1668/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.03.2017; Aktenzeichen XII ZB 391/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ulm vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Antrag auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes gemäß § 1686 BGB gestellt. Durch Beschluss vom 21.1.2016 bestellte die zuständige Rechtspflegerin für das betroffene Kind eine Rechtsanwältin zum Verfahrensbeistand, stellte fest, dass der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausübt und übertrug ihr die weitere Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Dieser Beschluss wurde am 26.01.2016 formlos an den Antragsteller übersandt. Der Antragsteller legte am 15.02.2016 Beschwerde mit der Begründung ein, der Beschluss verletze ihn in seinen verfassungsrechtlichen Grundrechten, prozessualen Grundrechten und in seinen einfachen Rechten. Zudem lehnt er in der Beschwerde sowohl die bestellte Verfahrensbeiständin als auch das zuständige Jugendamt sowie die dortige Sachbearbeiterin wegen Befangenheit ab.

Durch Verfügung vom 22.02.2016 legte die Rechtspflegerin die Akten dem zuständigen Richter als Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG mit dem Zusatz vor, dass sie der Erinnerung nicht abhelfe. Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24.2.2016 wies der zuständige Amtsrichter die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 21.1.2016 mit der Begründung zurück, dass diese Entscheidung gemäß § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht selbstständig anfechtbar sei.

Gegen diese Entscheidung, die dem Antragsteller am 27.2.2016 förmlich zugestellt wurde, legte er am 29.2.2016 sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, dass § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht gelte, wenn eine solche Entscheidung durch den Rechtspfleger getroffen worden sei und beruft sich auf eine Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2003,189).

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Zunächst ist klarzustellen, dass diese Beschwerdeentscheidung nur zur Frage der Anfechtung der Bestellung zum Verfahrensbeistand ergeht. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde vom 15.2.2016 Verfahrensbeteiligte als befangen abgelehnt, ist bislang eine Entscheidung noch nicht ergangen, so dass hierauf in dieser Entscheidung nicht einzugehen ist.

Zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Regelung unter § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG, wonach die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht selbständig anfechtbar ist, auch dann gilt, wenn nicht ein Richter, sondern ein Rechtspfleger über die Bestellung entschieden hat. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass das BayObLG in einer Entscheidung (FamRZ 2003, 189) in einem Fall, in dem im Rahmen eines Betreuungsverfahrens, als es letztlich um die Festsetzung der Vergütung des Betreuers ging, vom Rechtspfleger ein Verfahrenspfleger bestellt wurde, entschieden hat, dass trotz des damals gültigen Grundsatzes, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers unanfechtbar ist, eine Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG statthaft ist, weil Entscheidungen des Rechtspflegers, soweit sie in Rechte des Bürgers eingegriffen, einer richterlichen Prüfung zu unterstellen seien.

Die einschlägigen Kommentare zum FamFG gehen auf die Frage dieser Einschränkung der Unanfechtbarkeit der Bestellung des Verfahrensbeistandes nicht ein (Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rn 43; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Aufl., § 158, Rn 55; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 158 FamFG, Rn. 10; Münchner Kommentar/Schumann, FamFG, 2. Aufl., Rn 23 f.). Lediglich Zorn (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 158 FamFG Rdn. 34) bestätigt die Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des BayObLG

Der Senat folgt der Entscheidung des BayObLG für die Frage der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht. Diese Entscheidung beruft sich in der Begründung auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2000 (NJW 2000, 1709). In dieser Entscheidung war das BVerfG mit der Frage des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlichen Genehmigunge...

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