Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung von Unterhaltstiteln. Prozeßkostenhilfe

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten und ihrer Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin dagegen, daß die in dem Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Heilbronn vom 05.11.1998 enthaltene Beiordnung von Rechtsanwältin eingeschränkt dahin erfolgte, daß sie zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wurde, wird zurückgewiesen.

Beschwerdegebühr: 50,00 DM.

 

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Den Beklagten wurde zwar antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin ihrer Wahl beigeordnet, wenn auch nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes. Diese Einschränkung betrifft an sich nur den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse (§ 126 Abs. 1 BRAGO) und nicht unmittelbar die Rechtsstellung der Partei, der die Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde. Der seiner Partei betete Rechtsanwalt erwirbt ihr gegenüber aber den Anspruch auf die üblichen Gebühren und Auslagenersatzansprüche, wie aus § 130 BRAGO folgt, allerdings kann er diese Ansprüche gegen die Partei grundsätzlich weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend machen, und zwar auch nicht die Gebührendifferenz nach § 124 BRAGO und auch nicht Auslagenersatz (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rz. 30). Die Staatskasse erstattet dem beigeordneten Rechtsanwalt aber nur die Auslagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Von der Staatskasse nicht vergütet werden somit Auslagen und Reisekosten, die nicht erforderlich gewesen sind, mögen sie auch mit Willen der Partei erwachsen sein. Insofern ist ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber seiner Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, nicht völlig ausgeschlossen (vgl. Gerold/Schmidt/vonEicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl., § 126 Rn. 4).

In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.

Die Partei ist in der Auswahl des Anwaltes grundsätzlich frei, auch soweit ihr ein solcher im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnet wird. Das erfährt nach § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit eine Einschränkung, als durch die Beiordnung eines nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen dürfen. Dadurch wird die hilfsbedürftige Partei nicht schlechter gestellt, weil auch die vermögende Partei verständlicherweise Mehrkosten vermeidet, die nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erstattungsfähig sind. Das Familiengericht Heilbronn hat vorliegend durch den angefochtenen Beschluß den Beklagten Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihnen wunschgemäß die in … ansässige Rechtsanwältin … beigeordnet, und zwar entsprechend der in § 121 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Regelung „zu den Bedingungen eines ansässigen Rechtsanwalts”. Wenn mit der Beschwerde von der Beklagtenvertreterin geltend gemacht wird, sie könne die Beschränkung der Beiordnung nicht akzeptieren und halte sie für nicht rechtmäßig, so ist letzteres unter Berücksichtigung des klaren Gesetzeswortlauts nicht ohne weiteres nachvollziehbar und auch nicht unter Berücksichtigung des Zwecks der Norm, die durch die Beiordnung eines Anwalts entstehenden Kosten auf das erforderliche Maß zu beschränken.

In Literatur und Rechtsprechung wird zwar zum Teil die Auffassung vertreten (vgl. dazu ZöIIer/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rn. 12; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 819 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen) der systematische Ort für diese Beschränkung sei nicht der Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsbeschluß, sondern das Festsetzungsverfahren für die Vergütung bei Prozeßkostenhilfe nach den §§ 121 ff. BRAGO; der Beschränkung im PKW Beschluß komme allenfalls eine klarstellende Funktion zu. Aber auch dann, wenn die Einschränkung, die aus § 121 Abs. 2 Satz 2 BGB kraft Gesetzes folgt auch ohne ausdrückliche im PKH-Beschluß erfolgte Beschränkung gilt (so MüKo/Wax, ZPO, § 121 Rn. 9), ist eine solche Beschränkung zweckmäßig und in der Rechtsprechung auch üblich. Das erscheint auch deswegen erforderlich, weil die Auffassung vertreten wird, die Beiordnung eines auswärtigen Wahlanwalts ohne Beschränkung habe zur Folge, daß er ohne Einschränkung honoriert werden müsse (vgl. die Nachweise bei Zöller/Philippi, a.a.O.).

In Literatur und Rechtsprechung wird auch die Fallgestaltung erörtert (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen), es sei unzulässig, dem Anwalt ohne dessen erklärtes Einverständnis die Einschränkung nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO „aufzuzwingen”. Ein solcher Fall, mag er denkbar sein, ist vorliegend jedenfalls nicht gegeben, sondern gibt Veranlassung dazu, festzustellen, daß der Staatskasse umgekehrt nicht die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts „aufgezwungen” werden können. Ein auswärtiger Anwalt muß zwar, wenn er beigeordnet werden soll, seine Zustimmung zur Einschränkung erteilen, daß er nur zu den...

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