Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit von Teilungskosten; Beschlussformel bei gestuften Versorgungen

 

Normenkette

VersAusglG § 13; FamFG § 142 Abs. 3, § 224

 

Verfahrensgang

AG Balingen (Beschluss vom 11.01.2010; Aktenzeichen 1 F 117/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D. AG und des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Balingen vom 11.1.2010 unter Ziff. 2, 2. Absatz, wie folgt abgeändert:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers - Personalnummer 211279 - bei der D. AG auf betriebliche Altersversorgung aus dem Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Antragsgegnerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin beträgt 10.350 EUR (anerkannte Teilungskosten 530,76 EUR); davon entfallen 6.383 EUR auf den Startbaustein und 1.339 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld.

Das Versorgungsguthaben des Antragstellers wird i.H.v. insgesamt 10.881 EUR gekürzt, davon entfallen 6.710 EUR auf die Kürzung des Startbausteins und 1.408 EUR auf die Kürzung des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert der Beschwerde: 1.020 EUR

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat die am 5.10.2004 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

Dabei hat das Familiengericht entsprechend der Auskunft der D. AG zu Lasten des Versorgungsguthabens des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung der D. AG im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 10.350 EUR übertragen.

Mit der Beschwerde rügt die D. AG, dass versäumt worden sei, entsprechend der erteilten Auskunft im Tenor auszusprechen, dass von den zu übertragenden 10.350 EUR beim Vorsorge Kapital Eins 6.383 EUR auf den Startbaustein und 1.339 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld entfielen. Zudem sei festzustellen, dass - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - das Versorgungsguthaben des Antragstellers um 10.881 EUR gekürzt werde, von denen 6.710 EUR auf die Kürzung des Startbausteins und 1.408 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld entfielen.

Der Berechnung des Ausgleichsbetrags hat die D. AG in ihrer Auskunft vom 21.6.2010 Teilungskosten i.H.v. (für beide Eheleute insgesamt) 530,76 EUR zugrunde gelegt.

Zur Erläuterung der bei ihr anfallenden Teilungskosten hat die Beteiligte anhand ihrer Gesamtbelegschaft, den verschiedenen Vorsorgesystemen, dem durchschnittlichen Zeitpunkt und der regelmäßigen Art der Inanspruchnahme der Leistung einen typischen Beispielsfall gebildet. Dieser legt einen im Versorgungsausgleich Berechtigten mit einem versicherungstechnischen Alter von 43 Jahren zugrunde, der voraussichtlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres seine Altersleistung überwiegend in der Form von zwölf Jahresraten in Anspruch nehmen wird. Für diesen Fall stellt die Beteiligte die konkreten Administrationskosten dar, die aus einem aufgrund der aufwendigen Betreuung der verschiedenen bei ihr aufgelegten Vorsorgemodelle mit unterschiedlichen Bausteinen erhöhten Aufwand resultieren. Es werden dabei für die Einrichtung des Kontos sowie für den Leistungsfall je ein einmaliger Aufwand von 90 Minuten, für die Betreuung in der Anwartschaftsphase acht Minuten pro Jahr und für die Betreuung in der Leistungsphase anteilig nach Renten- oder Ratenzahlung 2,3 Stunden bzw. 20 Minuten pro Jahr angesetzt und daraus die Personalkosten berechnet. Daneben werden ausgehend von der Teilung von durchschnittlich 1.200 Anrechten pro Jahr anteilige Kosten für teilweise genutzte externe Dienstleister, Druck und Versand, EDV und Infrastruktur sowie Rückstellungs- und Gutachterkosten in Ansatz gebracht. Zusätzlich werden im Leistungsfall Kosten für die anteilige Inanspruchnahme besonders aufwendiger Versorgungsmodelle sowie für die anteilige Inanspruchnahme der Einmalauszahlung berechnet. Dementsprechend summiert die Beteiligte den an einem Rechnungszins von 5,15 % p. a. und einer Dynamik von 2,0 % p. a. orientierten Barwert der Gesamtkosten im Musterfall bei einer weiblichen Ausgleichsberechtigten auf 910,37 EUR, bei einem männlichen auf 939,48 EUR. Das entspreche im Musterfall Teilungskosten in der Währung Versorgungsguthaben i.H.v. 1.952,33 EUR bzw. 2.014,75 EUR. Die von ihr festgesetzte Höchstgrenze der Teilung...

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