Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast für Einhaltung der Schriftform

 

Normenkette

BGB §§ 125, 566 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 5 O 498/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25.5.2000 verkündete Teilurteil des LG Stralsund (Az.: 5 O 498/98) abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Berufungsbeklagte 34.008,08 DM zzgl. 7,5 % Zinsen

– auf 7.147,71 DM seit dem 5.2.1998,

– auf 7.147,71 DM seit dem 5.3.1998,

– auf 7.209,86 DM seit dem 4.4.1998,

– auf 6.251,40 DM seit dem 7.5.1998,

– auf 6.251,40 DM seit dem 5.6.1998

zu zahlen.

In Höhe von 61.508,40 DM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 36/100 und die Berufungsbeklagte zu 64/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsbeklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 DM abwenden, sofern die Beklagte nicht Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Streitwert der Berufung: 95.516,48 DM,

Beschwer der Beklagten: unter 60.000 DM,

Beschwer der Berufungsbeklagten: über 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der verstorbene Kläger K.-H.H. bzw. die Berufungsbeklagte als seine Rechtsnachfolgerin nehmen die Beklagte auf Zahlung von Miete und Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses in Anspruch.

Der Kläger vermietete an die Beklagte im November 1992 eine auf seinem Betriebsgelände befindliche Lagerhalle mit Freifläche. Der schriftliche Mietvertrag lautet auszugsweise:

㤠1

I. Auf dem Betriebsgelände des Vermieters in S. an der R.-Chaussee werden die in der Anlage zu diesem Vertrag blau gekennzeichneten Gebäude vermietet.

Dabei handelt es sich um eine Lagerhalle (30 × 12 m) mit 360 Quadratmetern Fläche, die auch einen doppelgeschossig gestalteten Büro- und Sozialtrakt mit einem auf dem Boden festzustellenden Maß von ca. 12 × 16,5 Metern beinhaltet. …

§ 1a

I. Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, zusätzlich zu dem Vertragsgegenstand Freiflächen auf einer derzeit unbefestigten Hoffläche zusätzlich anzumieten (siehe Anlage lt. Lageplan).

Der Mietzins für die zusätzlich anzumietenden Außenflächen beträgt wie bei vergleichbaren Objekten Betonfl. = 2 DM/qm.

Die Größe ist begrenzt auf 360 qm, die Lage ist durch eine blaue Umrandung im Lageplan gekennzeichnet. …

§ 4

II. Das Mietverhältnis ist – außer aus Gründen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – frühestens kündbar zum 31.12.1997.

Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich das Mietverhältnis danach um jeweils 2 Jahre.

III. Eine Kündigung, die auch für Teilflächen erfolgen kann, hat zu erfolgen unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Mietverhältnisses.

Die Frist ist gewahrt, wenn die schriftliche Kündigung der anderen Partei vor Beginn der Frist zugeht. …

§ 11

II. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. …”

Der von der Berufungsbeklagten vorgelegte Originalmietvertrag besteht aus neun Blättern; die letzte Seite schließt nach § 11 mit den Unterschriften der Vertragsparteien. Die in §§ 1 und la erwähnten Anlagen waren nicht angeheftet oder beigefügt.

Die Beklagte, die ihre Betriebsstätte in ein eigenes, in Bau befindliches Gebäude verlegen wollte, bemühte sich im Jahr 1997 um die Auflösung des Mietverhältnisses. Sie legte dem Kläger im Herbst 1997 den Entwurf einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung vor, den dieser nicht akzeptierte. In dem Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 16.10.1997 heißt es hierzu:

„… Sie haben unserem Mandanten einen auf den 31.12.97 wirksam werdenden Aufhebungsvertrag bezüglich des bestehenden Mietverhältnisses vorgeschlagen.

Unser Mandant sieht sich außerstande, diesen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Gem. § 4 III ist die Kündigungsfrist auf 6 Monate zum Ende des Mietverhältnisses, also erstmalig kündbar gem. II zum 31.12.97 vertraglich vereinbart. Eine Kündigung hätte mithin unserem Mandanten spätestens am 30.6.97 schriftlich zugehen müssen.

Insbesondere wegen der erheblich erschwerten Vermietungsmöglichkeit muss unser Mandant auf der Verlängerungsklausel des § 4 II des Mietvertrages bestehen. Das Mietverhältnis hat sich somit bis zum 31.12.99 verlängert. …

Unser Mandant hält nunmehr an dem bis zum 31.12.99 bestehenden Mietverhältnis fest.

Er ist entgegenkommend lediglich bereit, durch Umdeutung Ihr Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages als Kündigungserklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also dem 31.12.99, zu werten. …”

Die Beklagte ließ durch ihre Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 10.11.1997 erwidern:

„Von der Mandantin sind wir dahin informiert, dass fristgerecht zwischen Herrn K.-H.H. und Herrn A.M., letzterer für die mietvertragspartnerschaftliche, von ihm vertretene Unternehmung, unter Verzicht auf die Einhaltung der Formvorschrift und unter Aufhebung der Formanforderungen für diese Änderung des Vertrages Übereinstimmung dahin erzielt wurde, dass die von mir vertretene Mandantin ohne Folgen zum 31.12.1997 aus dem ...

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