Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen 4 O 353/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen IX ZR 127/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Rostock vom 25.4.2001 - Az.: 4 O 353/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer:

bis 19.4.2004: 286.445,70 EUR (560.239,10 DM)

danach: 370.315,21 EUR (724.243,60 DM).

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Steuerberaters Bernhard Schütte Schadensersatz aus Steuerberaterhaftung. Zur Begründung der Haftung stützt sich die Klägerin auf eine aus ihrer Sicht gegebene Fehlberatung über die steuerliche Anerkennung einer betrieblichen Pensionszusage für ihren ehemaligen Geschäftsführer H R, der bei Erteilung der Zusage im Februar 1991 bereits 61 Jahre alt und seit 1961, d.h. einen erheblichen Zeitraum vor der Unternehmensprivatisierung, im klägerischen Betrieb beschäftigt gewesen ist. Nachdem die Klägerin in erster Instanz rund 1,2 Mio. DM Schadensersatz verlangt hat und vollumfänglich unterlegen ist, begehrt sie in der Berufungsinstanz Schadensersatz i.H.v. 724.273,60 DM (370.315,21 EUR).

Für den unstreitigen Sachverhalt sowie das streitige Parteivorbringen erster Instanz nebst Anträgen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten seine aus dem Steuerberatervertrag folgende Verpflichtung, die Klägerin zutreffend zu beraten, nicht verletzt habe. Das gewählte steuerliche Modell einer Pensionszusage für den ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer R der Klägerin sei aufgrund der Tatsache, dass Herr R lediglich Minderheitsgesellschafter der Klägerin gewesen sei, steuerlich anerkennungsfähig gewesen. Erst durch eine Entscheidung des BFH vom Januar 1996, durch die die bisherige Rechtsprechung zur Einordnung von Pensionszusagen als verdeckte Gewinnausschüttung auch auf den hier gegebenen Fall eines Minderheitsgesellschafters erstreckt worden sei, sei die Beratung objektiv unzutreffend geworden. Dies habe der Steuerberater indessen zum Zeitpunkt seiner Beratungsleistung im Jahre 1992 nicht erkennen können.

Im Übrigen stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch entgegen, dass ein Schaden nicht ausreichend substantiiert dargetan sei. Zu ersetzen seien solche Nachteile, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen worden sei. Aus diesem Grunde sei eine Differenzrechnung erforderlich. Vorliegend lasse sich der Schadensberechnung in der jeweiligen Gestalt ihrer sich wandelnden Begründung nicht entnehmen, welche konkreten steuerlichen Nachteile die Klägerin tatsächlich erlitten habe und welchen Alternativverhaltens sie sich bedient hätte. Insbesondere habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welches konkrete steuerliche Modell nach ihrer Ansicht bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters gewählt worden wäre. Im Übrigen wird wegen des Inhalts der Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin geltend, dass die für den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH geltende Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage auch auf den nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer anwendbar gewesen sei. Dies gelte jedenfalls insoweit, als keine steuerlich wirksame Pensionszusage habe erteilt werden können, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer - wie im vorliegenden Fall - zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet habe. Insoweit stelle die Entscheidung des BFH vom 24.1.1996 entgegen der Auffassung des LG keine Verschärfung der Rechtslage dar. Aus diesem Grunde habe auch das FG Mecklenburg-Vorpommern in dem von der Klägerin gegen die Finanzverwaltung geführten Rechtsstreit mit Urt. v. 21.6.2000 klargestellt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Altersgrenze von 60 Jahren nicht eingreife. Der verstorbene Ehemann der Beklagten habe daher die ihn treffende Pflicht, die Klägerin im Zusammenhang mit der Erteilung der Pensionszusage für Herrn R ordnungsgemäß zu beraten, schuldhaft verletzt. Dies gelte umso mehr, als der Steuerberater nach gefestigter Rechtsprechung seine Beratung nach dem sichersten Weg für den Mandanten auszurichten habe.

In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, den Steuerberater S um sinnvolle Vorschläge zur Steuerersparnis gebeten zu haben.

Vor diesem Hintergrund habe auch schon zu Beginn der neunziger Jahre Anlass für den verstorbenen Steuerberater S bestanden, auf mögliche Probleme bei der Anerkennung der Pensionsrückste...

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