Verfahrensgang

AG Rostock (Beschluss vom 20.04.2000; Aktenzeichen 11 F 88/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des Amtsgerichts Rostock – Familiengericht – vom20.04.2000 – Az.: 11 F 88/00 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; der Antragsteller besitzt die britische, die Antragsgegnerin die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung erfolgte am … 1993 in Deutschland. Dort begründeten die Parteien auch ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung. Im September 1997 wurde der Antragsteller von seinem Arbeitgeber nach T. versetzt, wo er seitdem lebt. Der Antragsteller verlangt die Rückführung des gemeinsamen minderjährigen Kindes P., geb. am … 1994 in T. welches sich seit dem 29.10.1999 bei der Antragsgegnerin in Deutschland befindet, nach Frankreich.

Von August 1998 an lebte P. zunächst bei dem Antragsteller in T.; er ging auch dort zur Vorschule. Weihnachten 1998 kam er für zwei Wochen nach Deutschland zur Antragsgegnerin.

Am 2.2.1999 schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung, nach deren Ziff. VII die elterliche Sorge über P. beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte. Das Kind sollte danach einen Teil des Jahres bei der Mutter in D., den anderen Teil bei dem Vater in Frankreich leben. Das gegenseitige Umgangsrecht sollte – unter Beachtung der Interessen des Kindes – großzügig und eigenverantwortlich ausgeübt werden.

Entsprechend dieser Vereinbarung lebte P. im Februar 1999 für mindestens zwei Wochen in Deutschland, seit März 1999 jedenfalls wieder beim Antragsteller in T.. Am 12.4. sollte er wieder nach Deutschland gebracht werden. Hierzu kam es jedoch nicht. Der Antragsteller stellte unter dem 10.05.1999 beim Tribunal de Grande Instance de T. – Juge aux Affaires Familiales – (im folgenden: Familiengericht T.) Scheidungsantrag und erwirkte unter dem 20.05.1999 eine einstweilige Anordnung, wonach es der Antragsgegnerin verboten wurde, das Kind vom französischen Staatsterritorium zu entfernen. Die Antragsgegnerin war an diesem Verfahren nicht beteiligt worden, der Antragsteller hat ihr den Beschluß in französischer Sprache bei einem Treffen in T. am 20.05.1999 zur Kenntnis gebracht.

Daraufhin nahm die Antragsgegnerin das Kind am 23.05.1999 mit nach Deutschland. Der Antragsteller stellte beim Familiengericht D. Rückführungsantrag nach § 12 HKÜ. Am 09.07.1999 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen Vergleich, wonach P. vom 10.07. bis zum 08.08.1999 mit dem Antragsteller den Urlaub in Spanien verbringen und anschließend bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht T. bei der Antragsgegnerin in Deutschland bleiben sollte. Auch an diese Absprache hielt der Antragsteller sich nicht. Die Antragsgegnerin stellte deshalb ihrerseits in demselben Verfahren Rückführungsantrag nach § 12 HKÜ, dem das Gericht mit Beschluß vom 27.08.1999 stattgab. Der Beschluß wurde jedoch nicht vollstreckt.

P. blieb bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht T. am 09.10.1999 bei dem Antragsteller in Toulouse.

Mit Ordonnance vom 12.10.1999 verfügte das Familiengericht T. zur Vorbereitung der endgültigen Sorgerechtsregelung die Einholung eines Sozialberichts und übertrug dem Antragsteller die vorläufige elterliche Sorge über P. Weiter ordnete es an, daß die Antragsgegnerin das Kind während der Herbstferien sowie jeweils der Hälfte der anderen Ferien zu sich nach Deutschland nehmen dürfe. Die internationale Zuständigkeit hierfür folgerte das Gericht aus den Normen der französischen ZPO (NCPC) über die örtliche Zuständigkeit. Die Ordonnance wurde durch Entscheidung der Cour d'Appel de T. vom 21.02.2000 bestätigt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen ein Rechtsmittel zur Cour de Cassation eingelegt.

Am 29.10.1999 übergab der Antragsteller das Kind für die Herbstferien der Antragsgegnerin. Seitdem befindet P. sich in Deutschland.

Mit dem am 06.12.1999 beim Amtsgericht Ribnitz-Damgarten eingegangenen Antrag nach § 12 HKÜ begehrt der Antragsteller die Rückführung des Kindes nach Frankreich. Das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten verwies den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Amtsgericht – Familiengericht – Dresden. Dieses gab mit Beschluß vom 17.01.2000 dem Rückführungsantrag statt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hob das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluß vom 11.02.2000 diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht – Familiengericht – Rostock.

Das Familiengericht Rostock hat gemäß § 50 FGG für das Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt. Diese hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2000 dahingehend geäußert, daß sich nach ihrem Eindruck das Kind hier voll integriert fühle.

Einen erneuten Wechsel halte sie angesichts der Belastung und Nervosität des Kindes für unzumutbar. Die Vertreterin des Jugendamts hat erklärt, daß sie bei der Antragstellerin eine Situation vorfinde, in der das Kind sich wohlfühle, sie sehe ...

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