Leitsatz (amtlich)
Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn sich aus dem Schriftwechsel ergibt, dass der Krankenhausträger auch dessen Interessen vertritt.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen 8 O 1618/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.3.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Oldenburg, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, das auch über die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu entscheiden hat.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) wird die Berufung zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer - aus ihrer Sicht - fehlerhaften ärztlichen Behandlung einer Luxation des linken Ellenbogengelenks in Anspruch. Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des LG Oldenburg verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt.
Die Klägerin meint, das LG habe unberücksichtigt gelassen, dass in der Zeit vom 8.9.2003 bis zum Zugang des Schreibens vom 2.12.2004 zwischen den Parteien Verhandlungen geschwebt hätten. Erst das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 2.12.2004 sei nämlich als Verweigerung der Fortsetzung weiterer Verhandlungen zu werten. Das Schreiben vom 13.11.2003 enthalte keine eindeutige und erkennbare Ablehnung weiterer Verhandlungen. Auch der weitere Verlauf zeige, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Schreiben vom 13.11.2003 die Verhandlungen nicht endgültig habe abbrechen wollen. Entgegen der Auffassung der Beklagten betreffe die Hemmung der Verjährung auch die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2). Das LG habe sich auch zu Unrecht auf die Verspätungsvorschrift des § 296 ZPO berufen und diese fehlerhaft angewandt. Schließlich habe das LG gegen zahlreiche weitere Verfahrensvorschriften wie die §§ 139, 273 und 156 ZPO verstoßen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 55.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 22.000 EUR seit dem 11.9.2003 sowie aus weiteren 33.000 EUR seit dem 18.6.2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren, derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihr durch die fehlerhafte ambulante Behandlung vom 28.7. bis 3.8.2000 entstanden ist und noch entstehen wird,
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Vergangenheit entstanden ist und künftig noch entstehen wird durch die fehlerhafte ambulante Behandlung vom 28.7. bis 3.8.2000, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Leistungserbringer übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass Verhandlungen, welche die Verjährung hätten hemmen können, mit dem Beklagten zu 2) nicht stattgefunden hätten. Das LG habe das nicht nachgelassene Vorbringen im Schriftsatz vom 13.3.2006 zu Recht unberücksichtigt gelassen. Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Verjährungsfrage durch das LG sei jedenfalls im Ergebnis unerheblich, da die Klage unschlüssig sei.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt hinsichtlich der Beklagten zu 1) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit dem zugrunde liegenden Verfahren und - auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien - zur Zurückverweisung der Sache an das LG (§ 538 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Beklagten zu 2) bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.
1. Haftung des Beklagten zu 2):
Das LG hat - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) verneint. Mögliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind - selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - verjährt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Verjährung (auch) nicht wegen schwebender Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz gehemmt. Verhandlungen mit dem Beklagten zu 2) haben nicht stattgefunden.
a) Die Klägerin hatte sich unstreitig zunächst, da es sich bei der Beklagten zu 1) um ein kommunales Krankenhaus handelt, das an den Kommunalen Schadensausgleich H. angeschlossen war, mit Schreiben vom 11.8.2003 an diesen gewandt. Daraufhin meldete sich die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 8.9.2003 (Bd. I Bl. 140 d.A.) und teilte unter dem Bezug "S. ./. W. Klinik GmbH" mit, dass die weitere Korrespondenz ausschließlich mit ihr zu führen sei, da "der kommunale Schade...