Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Urteil vom 03.08.2007; Aktenzeichen HKO 871/05)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit

wegen Anfechtung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 12. Zivilsenat - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Ciriacy-Wantrup, Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz und Richterin am Oberlandesgericht Schoen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 folgendes Endurteil

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 03.08.2007 - HKO 871/05 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, Mitglied der Erbengemeinschaft nach P.G. (im Folgenden Erbengemeinschaft), welche Gesellschafterin der Beklagten war, ficht Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.06.2005 an.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf Blatt 2 bis 8 des Endurteils des Landgerichts Ansbach vom 03.08.2007 Bezug genommen.

Ergänzend wird zu den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ansbach ausgeführt Die Satzung der Beklagten enthält in § 14 ("Ausschluss von Gesellschaftern") folgende Regelungen:

"Wird über das Vermögens eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder betreibt ein Privatgläubiger die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil eines Gesellschafters oder liegt ein anderer wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vor, so kann dieser Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss kann durch die Gesellschafterversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Stammkapitals beschlossen werden, wobei jedoch der auszuschließende Gesellschafter kein Stimmrecht hat.

Die Ausschließung wird mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam. Der betroffene Gesellschafter ist verpflichtet nach Wahl der Gesellschaft seinen Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten oder die Einziehung des Anteils zu dulden".

In einer der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 02.06.2005 vorausgegangenen Gesellschafterversammlung vom 18.02.2005, die Gegenstand des Verfahrens HKO 366/05 vor dem Landgericht Ansbach war, war sowohl die am gleichen Tag mit notarieller Urkunde des Notars Dr. C.G., UR-Nr. xxx erfolgte Abtretung von drei Geschäftsanteilen durch Frau C.G. an die Firma G.B.-GmbH von den Gesellschaftern genehmigt, als auch die Einziehung der Geschäftsanteile der Erbengemeinschaft zu nominal 4.790.000 Euro und 210.000 Euro gegen Abfindung sowie die Beauftragung der Geschäftsführer zum Vollzug der Einziehung beschlossen worden. Der Kläger hatte in dem genannten Verfahren vor dem Landgericht Ansbach HKO 366/05 sowohl die Genehmigung der Abtretung durch die Gesellschafterversammlung vom 18.02.2005 als auch die Ausschließung der Erbengemeinschaft und Einziehung von deren Geschäftsanteilen angefochten. Mit Endurteil vom 02.02.2007 wurde die Anfechtungsklage des Klägers und der Miterbengemeinschaft abgewiesen. Die hiergegen von den damaligen Klägern eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 29.10.2007 - 12 U 489/07 -, nach § 522 Abs. 2 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Notgeschäftsführer der Erbengemeinschaft zunächst den Ausspruch der Nichtigkeit aller in der Gesellschafterversammlung vom 2.6.2005 gefassten Beschlüsse begehrt. Hinsichtlich des Verlaufs der Gesellschafterversammlung vom 02.06.2005 wird auf das notarielle Protokoll des Notars B. (K 4) und das Protokoll des Rechtsanwalts S. (K 5) Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 03.08.2007 hat das Landgericht Ansbach die Klage abgewiesen. In den Endscheidungsgründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zwar als Notgeschäftsführer der Erbengemeinschaft im eigenen Namen Anfechtungsklage gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB erheben könne, er somit aktiv legitimiert sei, diesem hieraus aber kein Recht erwachsen sei, bei den Gesellschafterversammlungen für die Erbengemeinschaft ein Stimmrecht auszuüben. Die in § 13 der Satzung. der Beklagten vorgesehene Bestimmung einer Person, welche gegenüber der Gesellschaft Gesellschaftsrechte wahrnehme, sei zwischen den beiden Erben nicht erfolgt Deshalb könne keiner der beiden Erben in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen abstimmen. Daher sei in der Versammlung zutreffend festgestellt worden, dass die Stimmabgabe des Kl...

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