Leitsatz (amtlich)

Das „Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums” enthält in Bezug auf § 143 Abs. 5 PatG keine § 134 BRAGO entsprechende Übergangsvorschrift. Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts richtet sich deshalb danach, ob er nach In-Kraft-Treten des Gesetzes (1.1.2002) an dem Rechtsstreit mitgewirkt hat.

 

Normenkette

PatG § 143 Abs. 5 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 28.06.2002; Aktenzeichen 3 O 1312/01)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem LG Nürnberg-Fürth vom 28.6.2002 abgeändert:

Die Klägerin hat der Beklagten weitere Kosten über 2.160,21 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basissatz gem. § 247 BGB ab 29.5.2002 zu erstatten.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 2.160,21 Euro.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 28.6.2002 ist zulässig. Sie ist auch begründet, da ihr auch die Verhandlungsgebühr für die Mitwirkung ihres Patentanwalts zusteht.

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Patentsache. In einer derartigen Sache ist ein Patentanwalt grundsätzlich zur Mitwirkung befugt, ohne dass – abweichend von der Auffassung des Rechtspflegers – die Frage seiner Postulationsfähigkeit eine Rolle spielen würde. Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Tätigkeit des Patentanwalts neben dem wegen § 78 Abs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsanwalts notwendig ist (ausgehend vom Gesetzestext allg. M.; vgl. etwa Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., § 143 PatG Rz. 23).

Das „Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums” (abgek.: Kostenbereinigungsgesetz) hat in Art. 7 Nr. 36 durch die Streichung der Wörter „bis zur Höhe einer vollen Gebühr” in § 143 Abs. 5 PatG die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts auf lediglich eine Gebühr in Wegfall gebracht. Damit stehen dem Patentanwalt nunmehr die gleichen Gebühren zu, die ein Rechtsanwalt gem. § 11 BRAGO geltend machen kann (vgl. auch Köllner, MittPA 2002, 13 [15]), vorliegend also eine Prozess- und eine Verhandlungsgebühr. Dies scheitert nicht daran, dass das Streitverfahren bereits 2001 begonnen hat. Nach seinem Art. 30 trat das Kostenbereinigungsgesetz – von hier nicht einschlägigen Abweichungen gem. Art. 30 Abs. 2, 3 abgesehen – am 1.1.2002 in Kraft. Die Verhandlung vor Gericht, bei der die geltend gemachten Kosten anfielen, fand nach diesem Zeitpunkt statt. Daraus folgt, dass hierfür § 143 Abs. 5 PatG n.F. anzuwenden ist. Eine Übergangsvorschrift entspr. § 134 BRAGO enthält nämlich das Kostenbereinigungsgesetz nicht. Nach dieser Vorschrift wird für die Erstattungsfähigkeit auf die Erteilung des Auftrages zur Vertretung im Streitverfahren abgestellt, womit vorliegend § 143 Abs. 5 PatG a.F. anzuwenden wäre. Ein Rückgriff auf diese Vorschrift etwa im Wege der analogen Anwendung ist jedoch nicht geboten. § 143 PatG enthält keine umfassende Einbeziehung der BRAGO. Diese fungiert auch nicht als lex generalis zu § 143 PatG. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/6203 und BT-Drucks. 14/7140) ergeben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung der BRAGO-Regelungen vorgestellt hätte. Aus der Bezugnahme auf § 11 BRAGO folgt somit nur, in welcher Höhe die Gebühren für die Mitwirkung des Patentanwalts verlangt werden können. Wird aber für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf die Mitwirkung abgestellt, kommt es darauf an, welche Kostenregelungen zur Zeit eben dieser Mitwirkung gegolten haben. Mitgewirkt an der Verhandlung hat der Patentanwalt der Beklagten nach dem In-Kraft-Treten des Kostenbereinigungsgesetzes. Somit steht der Beklagten ein Erstattungsanspruch auch für diese Gebühr zu. Auf ihre Beschwerde hin war folglich der anders lautende Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert richtete sich nach der Höhe der zusätzlich geltend gemachten Gebühr.

Dr. Seidel

RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108421

BRAGOreport 2003, 15

GRUR-RR 2003, 31

Mitt. 2002, 563

OLGR-MBN 2003, 78

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