Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Januar 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichtes … teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird das klagende Bundesland verurteilt, an die Beklagte zu 2.) einen Betrag in Höhe von 4.171,75 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2003 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird bis zum 19. Mai 2003 auf 10.332,57 Euro festgesetzt, für die Zeit bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2003 auf 10.181,33 Euro und für die Zeit danach auf 14.337,40 Euro und davon abweichend für die Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO (Beweisgebühr) auf 10.165,65 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) mit dem amtlichen Kennzeichen … brannte am 13. August 2001 gegen 13.14 Uhr aufgrund eines technischen Defektes auf dem Standstreifen der Richtungsfahrbahn … der Bundesautobahn … bei Kilometer 82,4 aus. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach befindet sich nicht im Streite der Parteien. Aufgrund des Brandes entstand am Beton in den Randbereichen und in der Tiefe eine Schädigung auf einer Fläche von 11,93 m². Der geschädigte Bereich musste entfernt werden und die Fläche wurde mit gerader Kantenführung instandgesetzt. Der Beton war nach Auffassung des Bauunternehmens … GmbH bis in eine Tiefe von 5 cm aufzuschneiden und auszustemmen, die Fläche war sodann zu säubern, mit einem Voranstrich zu behandeln und mit Kunststoffmörtel zu sanieren. Für diese Arbeiten gab die … GmbH – Niederlassung … –, die in der Nähe des Unfallortes bei Kilometer 92 eine Autobahngroßbaustelle betrieb, ein Angebot in den Schreiben vom 27. August 2001 (Bl. I/8 d.A.) und vom 28. August 2001 (Bl. I/9 f d.A.) über 2.850,00 DM netto pro Quadratmeter ab, wobei es sich im Streite der Parteien befindet, ob dem zuletzt genannten Schreiben bereits die Anlage 2 (Bl. I/10 d.A.) beigelegen hat. Das klagende Bundesland nahm das Angebot der … GmbH in dem Schreiben wohl der Autobahnmeisterei … vom 23. Oktober 2001 (Bl. I/11 d.A.) an, ohne ein Vergabeverfahren durchgeführt zu haben. Die … GmbH führte die Arbeiten dann nachfolgend aus. Ausweislich der Bautagesberichte soll dies am 30. Oktober (Bl. I/12 d.A.), 05. (Bl. I/13 d.A.) und 09. November 2001 (Bl. I/14 d.A.) geschehen sein. Diese legte im Schreiben vom 30. November 2001 (Bl. I/15 f d.A.) Rechnung über 43.616,06 DM brutto und machte eine Fläche von 13,193 m² zur Grundlage der Abrechnung. Später kamen die Parteien des Werkvertrages überein, die Fläche auf 11,93 m² zu reduzieren, was einen Betrag von 39.440,58 DM (20.165,65 Euro) brutto entspricht, der von dem Kläger am 06. Dezember 2001 bezahlt worden ist. Diese Größe der Fläche befindet sich prozessual nicht im Streite der Parteien.

Ferner ist das ausgebrannte Fahrzeug von der Fa. … abtransportiert und schließlich entsorgt worden. Hierfür stellte sie der … Versicherungen, bei der der Beklagte zu 1.) eine Schutzbriefversicherung abgeschlossen hatte, einen Betrag in Höhe von 295,80 DM in Rechnung (Bl. I/17 d.A.). Die Bezahlung dieses Betrages durch das klagende Bundesland wurde trotz der Rechnungslegung im ersten Rechtszug von diesem behauptet und von den Beklagten bestritten. Das Land macht ferner 13,12 Euro an Kosten für die Aufnahme der unfallbedingten Schäden und die Absicherung sowie 2,56 Euro als einer allgemeinen Aufwandsentschädigung geltend.

Die Beklagte zu 2.) zahlte auf die geltend gemachten Schadenspositionen 10.000,00 Euro an das klagende Bundesland mit folgender Erklärung im Formblatt vom 20. März 2002.

Wir haben einen Sachverständigen beauftragt, die Rechnung zu prüfen.

10.000,00 EUR überweisen wir an Sie als Vorschuss zu unserer beliebigen Verrechnung auf den Gesamtschaden mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass die Ermittlungen keine Ersatzpflicht ergeben

Der Kläger hat behauptet, dass die von der … GmbH in Rechnung gestellten Kosten ortsüblich gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das klagende Bundesland 10.332,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2002 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, dass für die vollständige und fachgerechte Wiederherstellung der Fahrbahn lediglich 7.117,18 Euro erforderlich gewesen seien. Der übliche Quadratmeterpreis liege zwischen 900,00 DM und 1.200,00 DM netto. Dies ergebe sich aus dem vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 23. April 2002 (Bl. I/57–60 d.A.) sowie aus einem Angebot der Fa. ...

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