Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 26.07.2000; Aktenzeichen 11 F 1405/99)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts -Wernigerode vom 26. Juli 2000, Az.: 11 F 1405/99, wird zurückgewiesen, soweit nicht das Amtsgericht durch Beschluss vom 29. August 2000 der Beschwerde abgeholfen hat.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wernigerode vom 26. Juli 2000 (Bl. 98 – 100 d.A.) bleibt in der Sache ohne Erfolg, soweit nicht das Amtsgericht, ohne plausible Begründung, der Beschwerde durch Beschluss vom 29. August. 2000 (Bl. 107 – 109 d.A.) bereits teilweise abgeholfen hat.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (s. dazu Philippi, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 114 Rdnr. 30), soweit die Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft für ihre minderjährigen Kinder Unterhaltsansprüche geltend macht bzw. geltend zu machen beabsichtigt, obwohl sie, gerade wegen der ausbleibenden Unterhaltszahlungen des Beklagten, vom Jugendamt des Landkreises Wernigerode Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils 267,– DM ab dem 1. Juli 1999 und in Höhe von jeweils 257,– DM ab dem 1. Januar 2000 für ihre beiden Kinder bezieht (Bl. 64/65 d.A.).

Eine ökonomisch denkende und handelnde Partei, die selbst für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen hätte, würde in Anbetracht dessen nicht, wie von der Klägerin mittels Prozesskostenhilfe erstrebt, auf eigene Kosten eine Unterhaltsklage anstrengen, die im Wesentlichen, wenn nicht ausschließlich dem Unterhaltsvorschuss leistenden Land zugute kommt, auf welches nämlich auch zukünftig die Unterhaltsansprüche mit der Leistung der Vorschüsse nach § 7 Abs. 1 UnterhVG übergehen. In keinem Fall ist ersichtlich, geschweige denn schlüssig dargetan, dass über die Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschüsse hinaus, zumal bei Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht des Beklagten, ein weitergehender Unterhaltsanspruch der Kinder gegeben sein könnte, und zwar selbst dann nicht, wenn, was ohnedies schon zur Abdeckung der geleisteten Unterhaltsvorschüsse in Höhe des Mindestunterhalts nach der Regelbetragsverordnung unerlässlich ist, partiell fiktive Einkünfte dem Einkommen des Beklagten hinzugerechnet werden.

Prozesskostenhilfe für die Titulierung von Unterhaltsansprüchen der Kinder kommt mithin erst in Betracht, wenn diese das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, da ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UnterhVG nicht mehr besteht.

Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht schließlich auch, entgegen § 114 ZPO, die in Höhe eines Betrages von 652,12 DM monatlich beabsichtigte Klage auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB, die per se, behaftet mit Unstimmigkeiten (Bl. 4/5, 57/58 d.A.), einer schlüssigen Darlegung enträt und allemal auf Grund jener Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten gegenüber drei Kindern ebenso ungerechtfertigt erscheint wie auch allein schon in Anbetracht der realen Einkommensverhältnisse des Beklagten, der mittlerweile gerade noch über 1.240,50 DM monatlich Arbeitslosenhilfe (Bl. 97 Rs. d.A.; vorher: Bl. 97 d.A. und Bl. 2 PKH-Beiheft) verfügt. Auf das Nettoeinkommen der Klägerin, welches sich im Jahre 1999 auf monatlich 1.285,15 DM (Bl. 57 d.A.) belaufen haben soll, kommt es dabei nicht mehr an.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 49 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG. Für eine Ermäßigung der Beschwerdegebühr hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.

 

Unterschriften

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg, gez. Hahn, gez. Materlik

 

Fundstellen

Haufe-Index 1518546

FamRZ 2001, 1081

MDR 2001, 995

OLGR-NBL 2001, 267

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