Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 08.07.2014; Aktenzeichen 6 O 1373/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des LG Traunstein vom 08.07.2014, Az. 6 O 1373/11, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.446,94 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.750,42 EUR seit 16.05.2011 und aus 1.696,48 EUR seit 13.05.2015.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 193,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 freizustellen.

2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des LG Traunstein vom 08.07.2014, Az. 6 O 1373/11, zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen hat die Klägerin 75 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Einer Darstellung des Tatbestands bedarf es nicht, da aufgrund des 20.000 EUR nicht übersteigenden Wertes der Beschwer des Berufungsführers gem. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 313a Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 313a Rn. 2).

II. Die Berufung und die Anschlussberufung haben zum Teil Erfolg.

Der Klägerin steht ein im Wege der cessio legis nach § 116 SGB X übergegangener Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.446,94 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin muss sich hierbei auf ihren zuletzt geltend gemachten Anspruch in Höhe von 13.787,59 EUR [7.001,67 EUR und weitere 6.785,92 EUR (= Schriftsatz vom 28.04.2015, Seite 1 = Bl. 365 d.A.)] ein Mitverschulden der Geschädigten Ruth K. in Höhe von 75 % anrechnen lassen.

1. Keine Verjährung hinsichtlich weiterer Forderungen in Höhe von 6.785,92 EUR

Entgegen der Auffassung des Beklagten (Schriftsatz vom 18.05.2015, Seiten 1/2 = Bl. 374/375 d.A.) ist der mit Schriftsatz vom 28.04.2015 weiter geltend gemachte Forderungsbetrag in Höhe von 6.785,92 EUR nicht verjährt. Denn der insoweit ursprünglich gestellte Feststellungsantrag der Klägerin war geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Dabei kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag bereits bei Klageerhebung im Mai 2011 wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses unzulässig war, da die Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 bereits in der Klageschrift hätten geltend gemacht werden können (so der Beklagte = Schriftsatz vom 18.05.2015, Seiten 1/2 = Bl. 374/375 d.A.) oder erst später unzulässig wurde. Denn auch ein wegen Fehlens des Feststellungsinteresses unzulässiger Feststellungsantrag ist geeignet, die Verjährung zu hemmen (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage 2015, § 204 Rn. 5). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der bei Klageerhebung geltend gemachte Feststellungsantrag unwirksam gewesen wäre (Palandt/Ellenberger, aaO, § 204 Rn. 4). Davon kann jedoch nicht die Rede sein.

2. Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB

Der Klägerin steht ein im Wege der cessio legis nach § 116 SGB X übergegangener Anspruch gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

Das LG ist zu Recht von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten ausgegangen, denn die streitgegenständliche Außentreppe war nicht mit Fliesen der Bewertungsgruppe R 11 und R 10 V 4, d.h. mit rutschfesten, tauglichen Fliesen, versehen. Insoweit spielt es - entgegen der Auffassung des Beklagten (Schriftsatz vom 22.08.2014, Seite 2 = Bl. 323 d.A.) - keine Rolle, dass die Treppe nach der Meinung der Zeugen Andreas P. nicht glatt gewesen sei (Protokoll vom 03.01.2012, Seite 5 = Bl. 96 d.A.) oder nach der Aussage des Zeugen Peter R. nie Schwierigkeiten verursacht habe (Protokoll vom 03.01.2012, Seite 7 = Bl. 98 d.A.).

Wie das LG zu Recht festgestellt hat, ist ein Gastwirt verpflichtet, den Zu- und Abgangsbereich zu seinem Restaurant für seine Gäste gefahrenfrei zu halten, folglich für die Rutschfestigkeit der Treppe zu sorgen. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte vorliegend verstoßen. Dass er nicht gewusst haben mag, vorschriftswidrige Fliesen verwendet zu haben (so der Beklagte = Schriftsatz vom 22.08.2014, Seiten 2/3 = Bl. 323/324 d.A.), vermag ihn nicht zu entlasten. Maßgebend insoweit ist, dass die Treppe nicht mit rutschfesten Fliesen versehen war und der Beklagte die Rutschgefahr bei Nässe erkannt hatte (Protokolle vom 17.06.2014, Seite 2 = Bl. 293 d.A. und vom 19.08.2015, Seite 3 = Bl. 384 d.A.).

3. Mitverschulden der Geschädigten Ruth K. in Höhe von 75 %

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