Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.04.2020; Aktenzeichen 31 O 16044/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.04.2020, Az. 31 O 16044/18, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von 70.000,00 EUR aufgrund einer vom Beklagten vorgenommenen Überweisung an sich.

Die Klägerin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der ...GmbH. Letztere war - jedenfalls bis zum 26.07.2018 - eine zweigliedrige Gesellschaft mit einem Stammkapital von 30.000,00 EUR. Die Gesellschaftsanteile hielten je zur Hälfte der Beklagte und Herr .... Der Beklagte gewährte der ... GmbH ein Gesellschafterdarlehen, das im Juli 2018 in Höhe von 276.838,94 EUR valutiert war.

Jedenfalls bis zum 26.07.2018 war der Beklagte Geschäftsführer der ... GmbH und bis zum 27.07.2018 darüber hinaus auch Geschäftsführer der Klägerin.

Am 26.07.2018 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der ... GmbH statt, in der die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung (TOP 3), die Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund (TOP 4) sowie die Einziehung seiner Geschäftsanteile (TOP 5) beschlossen wurde (vgl. Anl. K 9a). Der Beklagte focht die Beschlüsse vom 26.07.2018 an (LG München I - 10 HK O 11250/18).

Am 27.07.2018 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, in der der Beklagte mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und Herr .. zum neuen Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde (Anl. K 9). Der Beklagte focht den Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer der Klägerin beim Landgericht München I an (Az. 3 HK O 11426/18), nahm seine Klage jedoch in der Folge zurück.

Im Laufe des 22.08.2018 führten Herr ... und der Beklagte ein Telefongespräch über die Rückzahlung des vom Beklagten der Mutter der Klägerin gewährten Darlehens. Der genaue Inhalt sowie der genaue Zeitpunkt des Telefonats sind zwischen den Parteien streitig.

Am 22.08.2018 um 11.27 Uhr überwies der Beklagte unter Nutzung einer noch für ihn bei der ... bestehenden Kontovollmacht für das Konto der Klägerin Nr. DE... 29 70.000,00 EUR von diesem Konto der Klägerin auf sein eigenes Konto Nr. DE... mit dem Verwendungszweck "Im Auftrag ..., Gesellschafter Darlehen Erstattung" (Anl. K 3).

Am gleichen Tag um 17:38 Uhr überwies Herr ..., hierbei als Geschäftsführer der ... GmbH handelnd, von deren Konto Nr. DE... bei der ... einen Betrag von 1.000,00 EUR auf das Konto der Klägerin Nr. DE ... bei der ....

Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe die 70.000,00 EUR an sich überwiesen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr..., habe dazu sein Einverständnis nicht erteilt.

Das "OK" in der an den Beklagten gesandten WhatsApp-Nachricht vom 22.08.2018, 18:34 Uhr laut Anl. B 2 habe sich nicht auf die Überweisung, sondern auf ein ...geschäft bezogen.

Die Klägerin beantragte daher:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 70.000,00 nebst 8 % über dem Basiszinssatz Zinsen [sic] hieraus seit dem 22.08.2018 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 1.752,90 EUR nebst 8 % über dem Basiszinssatz Zinsen [sic] hieraus seit dem 25.10.2018 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Der Beklagte erwiderte, dass er sich in dem Telefonat vom 22.08.2018 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., dahingehend geeinigt habe, dass das vom Beklagten der ... GmbH gewährte Gesellschafterdarlehen um den Betrag von 70.000,00 EUR zurückgeführt werden solle. Da aber die ... GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht über hinreichend liquide Mittel verfügt habe, sollte die Klägerin als Tochter der ... GmbH den Betrag von 70.000,00 EUR verauslagen. Ein solches Vorgehen sei im Verhältnis der Klägerin und ihrer Mutter, der ... GmbH, üblich gewesen.

Da am 22.08.2018 eine Abbuchung der ... in Höhe von 5.927,80 EUR vom Konto der Klägerin bevorgestanden habe, sei absehbar gewesen, dass das Guthaben der Klägerin nicht ausreichen würde, um sowohl die 5.927,80 EUR an die ... zu bezahlen als auch den Überweisungsbetrag von 70.000,00 EUR aufzubringen. Deshalb sei mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., besprochen worden, dass dieser vom Konto der ... GmbH 1.000,00 EUR auf das Konto der Klägerin überweise, damit auf dem Konto der Klägerin eine hinreichende Deckung vorhanden sei.

Das Landgericht Münch...

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