Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer in einem Filmlizenzvertrag enthaltenen Optionsklausel mit dem Wortlaut "Der LN [Lizenznehmer] erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film."

 

Normenkette

BGB §§ 133, 145, 157, 242; EGBGB Art. 27, 32

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 21 O 25/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2010; Aktenzeichen I ZR 176/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 24.11.2006 in Nr. II und Nr. IV der Urteilsformel abgeändert und insoweit wie folgt gefasst:

II. Der Klageantrag Nr. II wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

IV. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

V. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten kann jede Partei die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, und die Beklagte, eine AG mit Sitz in der Schweiz, streiten um die Auslegung einer Optionsklausel in einem Filmlizenzvertrag sowie über das Zustandekommen eines weiteren Vertrags im Zusammenhang mit der Ausübung der der Beklagten eingeräumten Option.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel "N. v. W." (auch als "W. 2" bezeichnet) zustande gekommen ist, insbesondere nicht durch E-Mail der Beklagten vom 2.10.2005.

2. festzustellen, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Ziff. 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages zwischen den Parteien vom 24./26.4.2002 zustehen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte in erster Instanz beantragt, für den Fall, dass der Klage auf Feststellung (Antrag zu I., betreffend das Zustandekommen eines Lizenzvertrages zwischen den Parteien) stattgegeben wird, festzustellen, dass zwischen den Parteien spätestens am 25.1.2006 ein Vorvertrag über die Lizenzierung der Nutzungsrechte (Theaterrechte, Senderechte, Videogrammrecht, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht, Recht zur Verfügungstellung auf Abruf, Datenbankrecht, urheberrechtliche Vergütungsansprüche, Kabelweitersenderecht, Werbe- und Klammerteilrecht) am Fortsetzungsfilm mit dem Arbeitstitel "N. v. W." (auch als "W. 2" bezeichnet) zustande gekommen ist.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das LG hat mit Urteil vom 24.11.2006 Folgendes entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel "N. v. W." (auch als "W. 2" bezeichnet) zustande gekommen ist, insbesondere nicht durch die E-Mail der Beklagten vom 2.10.2005.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der Optionsklausel in Ziff. 11 Abs. 4 des Lizenzvertrages zwischen den Parteien vom 26.4.2002 zustehen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen die in Ziffern I. und II. dieses Urteils erfolgte Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:

In Abänderung des Urteils des LG München I vom 24.11.2006 (Az.: 21 O 25/06) wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 26.7.2007 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch in Nr. I der Urteilsformel des Urteils des LG München I vom 24.11.2006 wendet. Erfolg hat die Berufung der Beklagten dagegen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch in Nr. II der Urteilsformel des Urteils des LG vom 24.11.2006 wendet.

1. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte, wie sich aus dem im Termin vom 26.7.2007 gestellten Antrag ergibt, lediglich das Ziel einer Abweisung der Klage weiter. Die in erster Instanz von der Beklagten anhängig gemachte Hilfswiderklage, die das LG abgewiesen hat (Nr. III. der Urteilsformel des Urteils des LG vom 24.11.2006), ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens in der Berufungsinstanz.

2. Die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage ist hinsichtlich beider Klageanträge zulässig.

a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des § 513 Abs. 2...

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