Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 14 HKO 6881/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2010; Aktenzeichen IX ZR 160/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 7.12.2007 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 8.425,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85/100 und die Beklagte 15/100. Von den Kosten des Nebenintervenienten hat der Kläger 85/100 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin B. GmbH (nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet) nach Anfechtung die Auszahlung des Betrages, um den sich der Sollstand des von der Beklagten für die Schuldnerin geführten Kontokorrentkontos seit Beginn des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu deren Gunsten vermindert hat.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.2.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin hatte am 16.12.2004 Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung beim AG Memmingen gestellt (Anlage K 2). Am gleichen Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Beklagte führte für die Schuldnerin das Konto Nr. ... 375, für das der Schuldnerin ein unbefristeter Kredit i.H.v. 75.000 EUR eingeräumt worden war. Das Konto wies ausweislich der Kontoübersicht (Anl. K 4) zum 16.11.2004 einen Sollstand von 74.756,82 EUR aus. Dieser verminderte sich in der Zeit bis einschließlich 15.12.2004 durch Gutschriften von insgesamt 76.926,06 EUR - darunter die Gutschrift der Beklagten vom 23.11.2004 über 49.286,42 EUR wegen einer Eigenverbindlichkeit - unter Berücksichtigung der Lastschriften über insgesamt 9.483,60 EUR auf einen Sollbetrag von 7.439,36 EUR. Weitere Gutschriften wegen eigener Verbindlichkeiten ggü. der Schuldnerin hat die Beklagte i.H.v. 2.668 EUR am 17.12.2004 und i.H.v. 5.788,40 EUR am 20.12.2004 erteilt. Die genannten drei Gutschriften wegen Eigenverbindlichkeiten erfolgten zum Ausgleich von Forderungen der Schuldnerin für erbrachte Transportdienstleistungen aufgrund des zwischen der Beklagten und der Schuldnerin abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 23.5.2001 betreffend Geldtransportleistungen (Anl. B 3), die nach den Angaben der Beklagten monatlich abgerechnet werden sollten (Bl. 15 d.A.). Die Rechnung der Schuldnerin, die Grundlage der Verrechnung vom 23.11.2004 war, wurde der Beklagten am 5.11.2004 übersandt.

Die Beklagte hat die Kreditlinie für dieses Konto i.H.v. 75.000 EUR mit Schreiben vom 13.12.2004 gekündigt (Anl. B 1). Der Kläger hat mit Schreiben vom 8.9.2006 an die von der Beklagten eingeschaltete Firma H. und S. GmbH (Anlage K 6) auf die Anfechtbarkeit der ab dem 16.11.2004 bis zur Auflösung des Kontos vorgenommenen Kontokorrentverrechnungen unter Hinweis auf § 130 und § 131 InsO hingewiesen und die Auszahlung des Betrages, um den sich das Konto zugunsten der Schuldnerin bis 31.1.2005 verändert hat, verlangt.

Der Kläger verlangt - nachdem die Beklagte für die nach dem 16.12.2004 erteilten Gutschriften abzgl. der Auszahlungen 12.519,42 EUR gezahlt hat - mit der Klage einen Betrag in Höhe der seit dem 16.11.2004 bis zum 15.12.2004 auf das Konto der Schuldnerin eingestellten Gutschriften von insgesamt 76.926,06 EUR abzgl. der in diesem Zeitraum vorgenommenen Auszahlungen von insgesamt 9483,60 EUR und weiterer von der Beklagten am 16.2.2007 gezahlten 9.730,32 EUR. Die Restforderung i.H.v. 57.712,14 EUR macht der Kläger mit der Klage geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, er könne aufgrund der von ihm erklärten Aufrechnung den Betrag verlangen, um den sich der Sollstand des Kontokorrents der Schuldnerin ab dem 16.11.2004 abzgl. der geleisteten Zahlungen vermindert habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57.712,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass Verrechnungen eines Kreditinstituts im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar im Regelfall eine inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte jedoch Gutschriften von 49.286,42 EUR, 2.668 EUR und 5.788,40 EUR zum Ausgleich von Forderungen der Schuldnerin ggü. der Beklagten für erbrachte Transportdienstleistungen erteilt. Gemäß § 144 InsO würden für den Fall einer wirksamen Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO gem. § 144 Abs. 1...

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