Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 03.01.2007; Aktenzeichen 6 O 2157/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 16.01.2007 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 03.01.2007 (Az. 6 O 2157/05) in Nr. I. - IM. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 39.353,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2005 sowie weitere 596,30 EUR zu bezahlen.

II. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten samtverbindlich 86% und die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 14%. Die Beklagten tragen samtverbindlich die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.02.2005 gegen 09.20 Uhr auf der B 15 im Bereich des Gewerbegebietes von S. bei R. in Höhe der Firma M. L, ereignete. Die Temperatur betrug um 0° Celsius, die Fahrbahn war jedenfalls teilweise schneebedeckt. Die Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra, amtl. Kennzeichen ...57 Richtung R.. Der vormalige, am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Drittwiderbeklagte W. fuhr mit dem mit Molkekonzentrat beladenen, ca. 37 to schweren Sattelzug des Klägers, bestehend aus Zugmaschine Scania und Sattelauflieger, amtl. österreichische Kennzeichen ...30 und ...3, in der Gegenrichtung nach W./l. zum Entladen. Kurz nach einer leichten Rechtskurve - aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) gesehen - kam es aus zwischen den Parteien streitiger Ursache zur Kollision, wobei der Opel mit der Beifahrerseite gegen die Front der Zugmaschine stieß. Beide Fahrzeuge kamen von der Fahrbahn ab, die Beklagte zu 1) erlitt Kopfverletzungen, welche einen reversiblen Verlust der Erinnerungsfähigkeit an das Unfallgeschehen zur Folge hatten. Dem Kläger entstand Schaden und zwar am Lkw Sachschaden in Höhe von 36.630,02 EUR, Bergungs- und weitere Abschleppkosten in Höhe von 1.614,72 EUR und 472,50 EUR, Standgebühren für zwei Tage Standzeit beim Abschleppunternehmen (30,- EUR), Sachverständigenkosten in Höhe von 569,67 EUR und Kosten für Akteneinsicht in Höhe von 12,- EUR. Mit der Klage begehrt der Kläger weiter eine Unkostenpauschale von 25,- EUR sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 596,30 EUR, wozu die Beklagten aber einwenden, dass diese gegenüber dem Kläger nicht abgerechnet worden seien.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 1) sei ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten, der Fahrer des klägerischen Gespanns habe trotz Bremsung und Ausweichens so weit wie möglich nach rechts eine Kollision nicht mehr vermeiden können, durch den Aufprall sei die Zugmaschine nochmals nach rechts versetzt worden und über das unbefestigte Bankett von der Fahrbahn abgekommen.

Die Beklagten haben zunächst vorgetragen, wegen starker Schneeverwehungen sei die Fahrbahn durch Winddrift deutlich schneebedeckt gewesen, die Beklagte zu 1) sei höchstens 40 km/h gefahren und der Lkw sei immer weiter über die Fahrbahnmitte auf die Beklagte zu 1) zugefahren; kurz vor einem Frontalzusammenstoß sei die Beklagte zu 1) auf die Fahrbahnseite des Lkw gezogen, sie habe das Steuer nach links gerissen und dabei sei der Opel von der Straße abgekommen. Der Beklagten zu 1) sei zuzubilligen gewesen, ihre Fahrbahnseite zu verlassen. Sodann haben die Beklagten vorgetragen, die Fahrbahn der Beklagten zu 1) sei durch den Lkw versperrt gewesen und als dieser es nicht schaffte, wieder auf seine Fahrbahnseite zu lenken, habe die Beklagte zu 1) versucht, links auszuweichen. Vor dem Landgericht Traunstein im Termin vom 25.01.2006 (Sitzungsniederschrift S. 2/3 = Bl. 53/54 d.A.) gab die Beklagte zu 1) unter anderem an, dass der Lkw in der Fahrbahnmitte fuhr und sie nicht nach rechts auswich, weil sie den Eindruck hatte, dass es dann zur Kollision gekommen wäre, weshalb sie auch nicht angehalten habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 03.01.2007 (Bl. 117/124 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Traunstein hat nach Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Traunstein 450 JS 8814/05, in welcher sich insbesonder...

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