Leitsatz (amtlich)

Kaufvertrag, Fahrzeug, Mangel, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Beschwerde, Bank, Leasingvertrag, Frist, Laufleistung, Pkw, Zeitpunkt, Anlage, Kennzeichnung, vorgerichtliche Anwaltskosten, Zulassung der Revision, kein Anspruch

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 19.01.2021; Aktenzeichen 23 O 5773/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2021, Az. 23 O 5773/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug.

Die F.B. Niederlassung der FC. Bank plc. (später firmierend unter F. B. GmbH, im folgenden: die Leasinggeberin) erwarb von der Beklagten das streitgegenständliche Neufahrzeug, einen Ford Edge Vignale, für 46.347,05 EUR. Die Leasinggeberin schloss am 17.12.2016 mit der Klägerin einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Laufzeit von 36 Monaten. In Ziffer XIII.1. der Leasingsbedingungen trat sie sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem ausliefernden Händler, also der Beklagten, wegen Sachmängeln an die Klägerin ab. Im Kaufvertrag ist die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung (bei Kauf durch ein Unternehmen) auf ein Jahr verkürzt. Die Fahrzeugherstellerin gewährt für Neuwagen eine 2-jährige Neuwagengarantie. Die Leasinggeberin erwarb im Rahmen des Fahrzeugkaufs einen Garantie-Schutzbrief zu einem Preis von 700 EUR (Klageschrift, S. 3; Anlage K3).

Der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. H., nutzte das Fahrzeug seit seiner Auslieferung am 12.09.2017 für ca. ein halbes Jahr, in dem er ca. 20.000 km fuhr, beanstandungsfrei. Im März 2018 nahm er erstmals wahr, dass die Beschleunigung insbesondere bei Geschwindigkeiten zwischen 50 und 80 km/h nicht gleichmäßig, sondern ruckartig, schlagend und vibrierend verlief. Außerdem erschienen im Display Fehlermeldungen zum adaptiven Fernlicht ("Adapt. Scheinw. überprüfen. Siehe Handbuch", vgl. Anlage K10). Die Fehlermeldung ließ sich mit Betätigung der OK-Taste wegklicken. Der Geschäftsführer der Klägerin war seinerzeit davon ausgegangen, dass eine erste Inspektion bereits nach 20.000 km fällig werde, und hatte die Absicht, die Beklagte bei dieser Inspektion über die Mängelsymptome zu informieren (Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.08.2019, Seite 3, Bl. 28 d.A.).

Im Juni 2018 zeigten sich die Beanstandungen erneut. Diese Mängel monierte der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der - nach einer Laufleistung von 30.000 km turnusmäßig stattfindenden - Inspektion am 30.07.2018 bei der Beklagten. Da die Beanstandungen auch nach Abholung des Fahrzeugs am 02.08.2018 weiterhin auftraten, fanden weitere Werkstatttermine am 27./28.08.2018, vom 04.09. bis 06.09.2018 - im Nachgang hierzu monierte der Kläger erneut einen "Garantieschaden am Antriebsstrang" (Anlage K18) - sowie eine weitere Vorstellung des Fahrzeugs in der Werkstatt des Beklagten am 18.09.2018 statt.

Während einer nächtlichen Fahrt am 25.09.2018 schwenkten die Scheinwerfer des Fernlichts ohne Vorwarnung so nach unten, dass nur noch ca. 5 m vor dem Auto ausgeleuchtet wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte die Funktion des Fernlichts nicht wiederherstellen und fuhr in Schrittgeschwindigkeit und mit Warnblinklicht weiter. Die von der Klägerin kontaktierte Beklagte teilte mit, sie könne in dieser Situation in keiner Weise hilfreich sein, die Klägerin solle die Mobilitätsgarantie in Anspruch nehmen und ein Ersatzfahrzeug nutzen. Im Rahmen der Mobilitätsgarantie verbrachte ein ADAC-Mitarbeiter, der die Ursache des Defekts nicht beheben konnte, das Fahrzeug in die nächste F. Werkstatt, das Autohaus L. in Z. Dieses unternahm im Rahmen eines "Garantieauftrags" einen Reparaturversuch des adaptiven Fernlichts vom 26.09.2018 bis zum 10.10.2018 (Datum der Abholung des Fahrzeugs). Während der Reparaturzeit beschwerte sich die Klägerin bei der Herstellerin über den Umgang mit Reklamationen. Der Geschäftsführer der Klägerin könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser Umgang mit Kunden von F. so gewollt sei oder dass die Niederlassungen mit Problemfällen in der Garantiezeit nichts zu tun haben wollten (Anlage K20). Das Schreiben ging in Kopie auch an die Beklagte.

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben setzte die Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2018 der Beklagten (Anlage K19) eine Frist zur Nachbesserung bis zum 06.11.2018 und kündigte an: "Sollte bis zu diesem Datum das Fahrzeug nicht wieder in einem vertragsgemäßen Zustand sein, trete ich vom Kaufvertrag zurück und kündige mit diesem Schreiben ob...

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