Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld, Berufung, Unfall, Auffahrunfall, Spurwechsel, Geschwindigkeit, Fahrzeug, Kollision, Unfallhergang, Bremsung, Rechtsverfolgungskosten, Sicherheitsabstand, Auffahren, Ermittlungsverfahren, Art und Weise, Aussage des Zeugen

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 12.03.2021; Aktenzeichen 45 O 730/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 12.04.2021 wird das Endurteil des LG Landshut vom 12.03.2021 (Az. 45 O 730/20) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht als Motorradfahrer gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, welches sich am 07.09.20218 gegen 13:36 Uhr auf der BAB A9 im Bereich A. in Fahrtrichtung N. auf der linken von drei Fahrspuren ereignet hat. Weiter begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materielle und immaterielle Zukunftsschäden mit einer Quote von 75% aus dem bezeichneten Unfallgeschehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.03.2021 (Bl. 118/128 d. LG-A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Landshut, Az.: 409 Js 35136/18 (Bl. 13 d. LG-A.), die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, der informatorischen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) (Bl. 63/64 d. LG-A.), der Vernehmung der Zeugen M. (Bl. 66/67 d. LG-A.), R. (Bl. 67/68 d. LG-A.), Dr. L. (Bl. 68/71 d. LG-A.) und B. (Bl. 71/73 d. LG-A.) sowie der Erholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Mü. (Bl. 78/100 d. LG-A.) der Klage - bei Annahme einer Haftung der Beklagten von 50% dem Grunde nach - nur zum Teil stattgegeben und die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, an den Kläger 6.550,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2019 zu zahlen;

die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2020 zu zahlen;

festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger 50% seiner materiellen Zukunftsschäden und seine immateriellen Zukunftsschäden unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Klägers von 50% zu ersetzen, die aus dem Ereignis vom 07.09.2018 in ... A., A 9 in Richtung B., Abschnitt 1060- KM 2.570, Landkreis F. resultieren, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, an den Kläger Fahrtkosten in Höhe von 825,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2020 zu zahlen und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses den Beklagten am 15.03.2021 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 12.04.2021 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1/16 d. OLG-A.) und diese im selben Schriftsatz rechtzeitig begründet. Die Beklagten wenden sich insbesondere gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung, wobei insoweit auf den Berufungsbegründungsschriftsatz Bezug genommen wird.

Die Beklagten beantragen,

Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 12.03.2021, Az.: 45 O 730/20, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt unter Verteidigung des Ersturteils (Bl. 23/28 d. OLG-A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B., R. und Dr. L. und hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. Mü. ergänzend mündlich angehört.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.12.2021 (Bl. 53/62 d. OLG-A.) verwiesen. Weiter hat der Senat den Beklagten zu 1) informatorisch angehört. Auf Einvernahme der Zeugin M. haben die Parteien verzichtet (Bl. 35a und 37 d. OLG-A.). An deren Stelle wurde mit Zustimmung der Parteien der Zeuge...

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