Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung aufgrund fehlerhaften Trennungsbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.09.2008; Aktenzeichen 22 O 13694/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Endurteil des LG München I vom 18.9.2008 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren - einschließlich des Trennungsbeschlusses vom 17.7.2008, soweit er das hiesige Verfahren betrifft - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird abgesehen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem LG München I vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.281,96 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen seiner Beteiligung an dem Medienfonds ... geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klage wurde ursprünglich mit 26 weiteren Klägern erhoben (der hiesige Kläger war der ursprüngliche Kläger zu 17). In der einzigen mündlichen Verhandlung vor dem LG München I am 17.7.2008 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass das LG eine gemeinsame Weiterführung der Klagen in einem Verfahren schon wegen der Kostenentscheidung für nicht justiziabel halte und es deshalb die Trennung der Verfahren erwäge. Sodann erging ein Trennungsbeschluss, der das Verfahren in 27 Einzelverfahren auftrennte (vgl. Protokoll vom 17.7.2008, S. 6; Bl. 485 d.A.). Das führte dazu, dass hinsichtlich einzelner Verfahren, wie etwa dem beim 10. Senat anhängig gewesenen Verfahren 10 U 1560/09, die Voraussetzungen zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Art. 26 Nr. 8 EGZPO) nicht mehr erreicht wurden (Beschwerdewert unter 20.000 EUR).

Sodann hat das LG mit dem angefochtenen Urteil die Klage gegen die Beklagte zu 1) i.W. zugesprochen, und die Klage gegen die übrigen Beklagten abgewiesen. Dagegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1).

Der Kläger meint, dass die Verfahrenstrennung keinen Berufungsgrund darstelle und dass die Beklagten zu 2) bis 5) ebenso wie die Beklagte zu 1) haften.

Der Kläger beantragt (Bl. 638 d.A.), die Beklagten zu 2) bis 5) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen, deren Annahmeverzug festzustellen und den Kläger von etwaigen weiteren Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen.

Die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) erhebt neben Einwendungen gegen den materiellen Inhalt der Entscheidung auch die Rüge, dass der Trennungsbeschluss rechtswidrig sei.

Die Beklagte zu 1) beantragt (Bl. 575 d.A.), das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 9.7.2009 darauf hingewiesen, dass die vom LG mit Beschluss vom 17.7.2008 angeordnete Prozesstrennung ermessensfehlerhaft sein dürfte (Bl. 658 d.A.). Das Verfahren gegen die insolvente Beklagte zu 3) (Bl. 653 d.A.) hat er mit Beschluss vom 10.3.2010 gem. § 145 ZPO abgetrennt (Bl. 817 d.A.).

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist insoweit begründet, als der Rechtsstreit auf ihren Hilfsantrag an das LG zurückzuverweisen war. Der erkennende Senat folgt insoweit der Ansicht des 10. Zivilsenats (vgl. Urteile vom 26.6.2009, Gz. 10 U 1560/09 und 10 U 1575/09). Daraus ergibt sich zugleich, dass die auf eine Sachentscheidung gerichtete Berufung des Klägers unbegründet ist.

I.1. Zwar liegt die Entscheidung über eine Prozesstrennung grundsätzlich im pflichtgebundenen Ermessen des erkennenden Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 145 ZPO Rd. 5). Sie unterliegt jedoch der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht darauf hin, ob das Erstgericht die Trennung verfahrensfehlerfrei angeordnet und dabei das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß gehandhabt hat (BGH NJW 1995, 3120).

Hier wurde der Trennungsbeschluss vom LG allein damit begründet, dass der Rechtsstreit ohne die Trennung "in dieser Form allein schon wegen der Kostenentscheidung nicht mehr justiziabel" sei (vgl. Protokoll vom 17.7.2008 S. 6 = Bl. 484 d.A.). Grundsätzlich dient die Verfahrenstrennung als Mittel der Sachleitung der Übersichtlichkeit des Verfahrens (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 145 Rd. 1). Eine derartige Maßnahme kann jedoch am Ende des Verfahrens nicht mehr greifen; jedenfalls ist eine Trennung alleine zur Vereinfachung von Kostenentscheidungen unzulässig. Denn ist ein Rechtsstreit zur Entscheidun...

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