Entscheidungsstichwort (Thema)

Mechanismus zur Lohnanpassung - Schadensberechnung

 

Normenkette

FamFG § 225 Abs. 3; ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1, §§ 323, 540 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 25.01.2019; Aktenzeichen 73 O 3237/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 26.02.2019 wird das Endurteil des LG Landshut vom 25.01.2019 (Az.: 73 O 3237/17) in Nr. 1. bis 2. abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zulässigkeit der Abänderungsklage in Form der begehrten lediglich teilweisen Abänderung des Ersturteils des Landgerichts Landshut vom 25.09.2019 in Bezug auf die Quartale I 2018 bis IV 2019 bejaht. Die vom Kläger erhobene Teil-Abänderungsklage ist unzulässig. Das streitgegenständliche Urteil des Landgerichts Landshut ist daher, soweit die Abänderungsklage nicht wegen der vom Landgericht abgelehnten Heranziehung der gestrichenen Stellenzulage VB 27b zur Schadensberechnung bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, abzuändern und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.

1. Der Kläger hat im Rahmen des Rechtsstreits 73 O 2302/06 vor dem Landgericht Landshut ein Urteil über wiederkehrende Leistungen (Vierteljahresrenten) bezüglich seiner unfallbedingten Verdienstausfallentschädigung mit einer Laufzeit bis 2031 erstritten.

2. Eine spätere Abänderung dieses rechtskräftigen Urteils ist lediglich unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO möglich. Nach dem Wortlaut des § 323 I 2 ZPO verlangt eine Abänderungsklage eine "wesentliche" Veränderung der Verhältnisse (ca. 10%). Diese Voraussetzung für eine Abänderung des Urteils vom 25.06.2009 ist hier zwischen den Parteien unstreitig (vgl. EU S. 5 = Bl. 118 d.A. OLG). Eine Änderung ist wesentlich, wenn die Änderung nach materiellem Recht zu einer erheblich abweichenden Beurteilung des Bestandes, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt (vgl. BGH, FamRZ 1984, 353, 355; Gottwald in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 323 Rn. 63). Grundsätzlich muss ein Antrag für eine begehrte Abänderung diesem im Gesetz niedergelegten Mechanismus einer Abänderung nur im Falle einer wesentlichen Änderung Rechnung tragen. Dieses Erfordernis muss sich auch beim Streitgegenstand einer Abänderungsklage wiederfinden. Der klägerische Antrag mit der begehrten teilweisen Abänderung unterläuft diese Voraussetzung.

3. Durch eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO wird kein besonderer materieller Abänderungsanspruch geltend gemacht. Nach herrschender Ansicht muss der Abänderungsklage derselbe Streitgegenstand wie im Vorprozess zugrunde liegen (vgl. BGHZ 78, 136; OLG Düsseldorf FamRZ 94, 1536; Musielak/Voit, ZPO, 16. A. 2019 Rn. 18a; Althammer in Stein/Jonas/Leipold, 23. Aufl., § 323 Rn. 60 m.w.N.). Die vereinzelte Gegenmeinung, welche die Notwendigkeit einer Streitgegenstandsidentität im Rahmen von § 323 ZPO verneint, weil dem Gericht weder der gleiche Antrag noch der gleiche Sachverhalt wie im Vorprozess unterbreitet werde (vgl. so Gottwald in MünchKommZPO, a.a.O., § 323, Rn. 6), überzeugt nicht. Die Ansicht ist schon im Hinblick auf die Wahrung der Präklusion bezüglich der geltend gemachten Abänderungsgründe, aber auch hinsichtlich der Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 261 I Nr. 1 ZPO abzulehnen. Es ist zu bedenken, dass bei mehrfachen Abänderungsklagen sich das Problem stellen würde, dass solche Einwände gemäß § 323 II ZPO präkludiert wären, die der Abänderungsberechtigte schon im Vorprozess geltend zu machen imstande war.

Vom Senat wird nicht verkannt, dass es in den entschiedenen Fällen im Kern jeweils darum ging, inwieweit der Streitgegenstand der Abänderungsklage in thematischer Sicht der Gleiche sein muss als in dem Verfahren, dessen Urteil abgeändert werden soll. Denn dem Streitgegenstand liegt derselbe materielle Anspruch wie im Vorprozess zugrunde (vgl. Althammer in Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., § 323 Rn. 60 m.w.N.).

Der von einem Abänderungskläger geltend gemachte Streitgegenstand muss zudem den Besonderheiten der prozessualen Gestaltungsklage Rechnung tragen. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist eine Durchbrechung der Rechtskraft ausnahmsweise mit Hilfe der hierfür vorgesehenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO nur möglich, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse "wesentlich" geändert haben. Sollten die Voraussetzungen einer Änderung erfüllt sein, so erfolgt eine Abänderung der gesamten in der Zukunft liegenden Leistungsansprüche. Dabei bilden sämtliche im Ausgangsurteil zugesprochene und zum Zeitpunkt der Abänderungsklageerhebung noch in der Zukun...

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