Leitsatz (amtlich)

Beantragt der Gläubiger wegen einer Arrestforderung die Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken des Arrestschuldners, so ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn es der Gläubiger innerhalb der für die Vollziehung des Arrestbeschlusses geltenden Frist unterlässt, die Forderung betragsmäßig auf die einzelnen Grundstücke des Schuldners zu verteilen und seinen Eintragungsantrag innerhalb der Vollziehungsfrist entsprechend zu ergänzen.

 

Normenkette

ZPO § 867 Abs. 1-2, § 929 Abs. 2, § 932

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 20.07.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 20.7.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der in Anspruch genommene Schuldner ist als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Als dessen Gläubigerin erwirkte die Beteiligte am 24.6.2015 einen gerichtlichen Arrestbeschluss, mit dem wegen ihrer Forderung in Höhe von 1.660.200,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2015 sowie einer Kostenpauschale von 43.872,37 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet wurde.

Unter dem 29.6.2015, eingegangen beim AG - Grundbuchamt - am 30.6.2015, beantragte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter Vorlage des Arrestbeschlusses die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Arrestforderung einschließlich Nebenforderungen "in das Grundstück des Antragsgegners" ... (es folgt die Adressenangabe). Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 30.6.2015 forderte das Grundbuchamt die Beteiligte auf, die im Hinblick auf die Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungseigentum erforderliche Forderungsverteilung vorzunehmen sowie den Zeitpunkt der Zustellung des Arrestbeschlusses an die Gläubigerin nachzuweisen.

Nach Fristablauf hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.7.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der am 30.7.2015 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde. Sie hat nun beantragt, die Sicherungshypothek je zur Hälfte auf den Grundstücken des Schuldners einzutragen, und auf erneute Aufforderung am 13.8.2015 mitgeteilt, dass ihr der Arrestbeschluss am 29.6.2015 zugestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 8.9.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Wahrung der gesetzlichen Vollziehungsfrist nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sei.

Der Senat hat die Akte des Arreslverfahrens beigezogen.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2169 ff.; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 68) für die begehrte Eintragung im Grundbuch sind nicht erfüllt.

1. Selbst wenn zugunsten der Beteiligten unterstellt wird, dass ihr der Arrestbefehl nicht vor dem 29.6.2015 zugestellt wurde, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben; denn innerhalb der dann bis zum 29.7.2015 (einschließlich) laufenden Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses (§ 929 Abs. 2 ZPO) wurde die nach § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über die Aufteilung der Vollstreckungsforderung auf die Grundstücke des Schuldners nicht nachgeholt.

a) Zwar ging der auf die Eintragung einer Sicherungshypothek gerichtete Antrag vom 29.6.2015 innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beim Grundbuchamt ein. Das ergibt sich schon zweifelsfrei daraus, dass der als öffentliche Urkunde vorliegende Arrestbefehl erst am 24.6.2015 erlassen wurde und eine zeitlich frühere Zustellung an die Beteiligte, auf deren Gesuch er erging, ausscheidet. Auch gilt gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der "Antrag auf Eintragung der Hypothek" als Vollziehung des Arrestbefehls gemäß § 929 Abs. 2 ZPO. Diese gesetzliche Regelung bringt zum Ausdruck, dass die Vollziehungsfrist als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger durch den Antrag auf Arrestvollziehung alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523).

Gemäß § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2, § 864 Abs. 2 ZPO hat aber der Gläubiger die Vollstreckungsforderung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners aufzuteilen, wenn er im Weg der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und mehrere Anteile i.S.v. § 864 Abs. 2 ZPO mit der Hypothek belastet werden sollen. Die Aufteilungserklärung ist in diesen Fällen Vollstreckungsvoraussetzung und unabdingbar notwendiger Bestandteil des Eintragungsantrags (BGHZ 27, 310/313; OLG Düsseldorf MDR 1990, 62; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 867 Rn. 15; Grunsky in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 932 Rn. 6 f.; Thümmel in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 932 Rn. 7; Schuschke/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 867 Rn. 24; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 18 Rn. 44).

Wird die Verteilungserklärung nachgeholt, so ...

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