Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung und Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens bei Insolvenzeröffnung nach rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Unterbrechung und Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens bei Insolvenzeröffnung nach rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache.

Ist nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung das anhängige Kostenfestsetzungsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den erstattungspflichtigen Beklagten (Schuldner) unterbrochen worden und hat der Insolvenzverwalter den zur Tabelle angemeldeten Erstattungsanspruch der Klagepartei bestritten, kann diese das unterbrochene Kostenfestsetzungsverfahren entspr. § 180 Abs. 2 InsO aufnehmen. In diesem Fall kann in dem aufgenommen Kostenfestsetzungsverfahren die Höhe des Erstattungsanspruchs lediglich festgestellt werden.

 

Normenkette

ZPO § 103 ff., § 240; InsO §§ 89, 179-180

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 21.12.2001; Aktenzeichen 18 O 11583/00)

 

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG München I vom 21.12.2001 wird in folgenden Kostenfeststellungsbeschluss abgeändert:

Es wird festgestellt, dass den Klägern im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … nach dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG München I vom 25.4.2001 ein Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung i.H.v. 9.766,06 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.4.2001 zusteht.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer.

IV. Der Wert der Beschwerde beträgt für die außergerichtlichen Kosten 9.766,06 Euro und für die Gerichtskosten 4.883,03 Euro.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des AG München vom 18.5.2001 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das LG mit Versäumnisurteil vom 25.4.2001 die Schuldnerin (Beklagte) antragsgemäß zur Zahlung von 260.263,12 DM verurteilt und dieser die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Versäumnisurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 2.5.2001 zugestellt worden.

Die Kläger haben mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.4.2001 beim LG einen Erstattungsanspruch i.H.v. 19.100,76 DM (einschl. verauslagter Gerichtskosten von 6.464 DM) gegen die Schuldnerin (Beklagte) geltend gemacht. Nachdem der Rechtspfleger mit Beschluss vom 6.7.2001 darauf hingewiesen hatte, dass das Kostenfestsetzungsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin unterbrochen sei, haben die Kläger ihren Kostenerstattungsanspruch in gleicher Höhe im Insolvenzverfahren angemeldet. Im Prüfungstermin vom 22.10.2001 hat der Insolvenzverwalter den Anspruch der Kläger „vorläufig” bestritten mit der Begründung, es fehle ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Nachweis.

Unter Vorlage des ihnen erteilten Tabellenauszuges haben die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.11.2001 ggü. dem LG erklärt, dass das unterbrochene Kostenfestsetzungsverfahren wieder aufgenommen werde, und beantragt, nunmehr über den Kostenfestsetzungsantrag vom 26.4.2001 zu entscheiden. Nach Anhörung des Insolvenzverwalters, der sich dazu nicht äußerte, hat der Rechtspfleger beim LG mit Beschluss vom 21.12.2001 die vom Insolvenzverwalter an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 19.100,76 DM festgesetzt. Dagegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Meinung, das Kostenfestsetzungsverfahren sei weiterhin unterbrochen, da es von ihm nicht aufgenommen worden sei. Die Kläger könnten ihren Kostenerstattungsanspruch nur im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses fehle ihnen auch das Rechtsschutzbedürfnis. Der angefochtene Beschluss sei deshalb aufzuheben und der Festsetzungsantrag zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.2001 ist zulässig und teilweise auch begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin gehend, dass der von den Klägern geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch lediglich der Höhe nach festzustellen ist.

1. Das von den Klägern mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.4.2001 eingeleitete Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) ist zunächst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 18.5.2001 gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen worden. Diese Bestimmung gilt nach einhelliger Meinung jedenfalls dann auch für das Kostenfestsetzungsverfahren, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei der dem Festsetzungsantrag zugrundeliegende Vollstreckungstitel (§ 103 Abs. 1 ZPO) bereits rechtskräftig gewesen ist (OLG München RPfleger 197...

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