Leitsatz (amtlich)

Wenn eine bereits vor dem 19.8.2008 bestellte Sicherungsgrundgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht erstreckt werden soll, ist die Neufassung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008 (BGBl. I, 1666) nur für das neu pfandunterstellte Eigentum anzuwenden (a.A. LG Berlin vom 27.1.2009, 86 T 15/09, Rpfleger 2009, 230 m. Anm. Bestelmeyer Rpfleger 2009, 377; Vorlage an den BGH im Hinblick auf die abweichende Ansicht des KG vom 23.1.1911, KGJ 40, 299).

 

Normenkette

BGB § 1193; EGBGB Art. 229 § 18 Abs. 3; GBO § 48

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen V ZB 22/10)

 

Gründe

I.1. Mit Vertrag vom 7.5.2009 vertauschten die Beteiligten zu 1 und 2 sowie ein weiterer Miteigentümer ihre jeweiligen Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an drei Garagen. § 5 des Vertrags enthält zur Pfandunterstellung folgende Erklärungen:

Die Buchgrundschuld des (Beteiligten zu 1) zu ... EUR zugunsten der Sparkasse ... soll künftig an der erworbenen Garage G 5, die Buchgrundschuld der Frau (Beteiligten zu 2) zu ... EUR zugunsten der Sparkasse ... soll künftig an der Garage G 4 lasten.

Der jeweilige zukünftige Eigentümer unterstellt den heute erworbenen Grundbesitz dem jeweiligen vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz jeweils Erstrang, notfalls vorerst nächst offene Rangstelle zu erhalten.

Soweit dingliche Unterwerfung eingetragen ist, unterwirft sich der jeweilige zukünftige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des pfandunterstellten Grundbesitzes zulässig sein soll.

Entsprechende Pfandunterstellung samt Vollstreckungsklauselerstreckung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

Unter dem 27.7.2009 hat der Notar unter Beigabe von Pfandfreigabeerklärungen der Sparkasse namens der Beteiligten den Vollzug der Urkunde im Grundbuch beantragt.

2. Mit Vertrag vom 2.5.2009 wurden Erbanteile an den Beteiligten zu 3 abgetreten. Zum Nachlass gehört ein Wohnungseigentum. In der Urkunde ist unter § 8 (Pfandunterstellung) festgehalten:

Die bereits an den Blattstellen ... eingetragene Grundschuld ohne Brief zu ... DM für die ... Bank AG ... nebst 16 % Zinsen jährlich und vollstreckbar nach § 800 ZPO soll ebenfalls am heute erworbenen Grundbesitz lasten.

Der zukünftige Eigentümer unterstellt den heute erworbenen Grundbesitz dem vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz Rang nach den in Abteilung II eingetragenen Recht und in Abteilung III die erste Rangstelle zu erhalten, notfalls vorerst nächstoffene Rangstelle.

Soweit dingliche Unterwerfung eingetragen ist, unterwirft sich der zukünftige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des pfandunterstellten Grundbesitzes zulässig sein soll.

Entsprechende Pfandunterstellung samt Vollstreckungsklauselerstreckung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

Unter dem 10.7.2009 hat der Notar namens der Beteiligten den Vollzug der Urkunde im Grundbuch beantragt.

3. Das AG - Grundbuchamt - hat mit gleichlautenden Zwischenverfügungen vom 12.8.2009 beanstandet, der beantragten Eintragung der Pfanderstreckung auf weiteren Grundbesitz stehe als Hindernis entgegen, dass die Grundschulden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fällig seien; dies sei nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes (vom 12.8.2008 BGBl. I, 1666) für die nach dem 19.8.2008 zur Eintragung bewilligten Grundschulden nicht mehr möglich. Deshalb seien öffentlich beglaubigte Bewilligungen der Grundschuldgläubiger zur Inhaltsänderung der Grundschulden vorzulegen, die eine mit § 1193 BGB (n.F.) zu vereinbarende Fälligkeit des Kapitals aufwiesen.

Den Rechtsmitteln der Beteiligten hat das AG nicht abgeholfen. Das LG hat mit - einheitlichem - Beschluss vom 3.9.2009 die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom beurkundenden Notar eingelegte weitere Beschwerde vom 2.10.2009. Am 24.9.2009 wurde in Änderung des ursprünglichen Antrags der Vollzug der Urkunde vom 7.5.2009 (s. zu 1.) ohne Pfanderstreckung beantragt. Dem ist das Grundbuchamt am 2.10.2009 nachgekommen.

II. Verfahrensrechtlich maßgebend ist der Rechtszustand vor dem 1.9.2009 (Art. 111 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 FGG-RG vom 17.12.2008 BGBl. I, 2586). Der Senat hätte deshalb als Gericht der weiteren Beschwerde zu entscheiden (§ 79 Abs. 1 GBO a.F.), sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des KG vom 23.1.1911 (1 X 20/11 = KGJ 40, 299; bestätigt in KG JW 1923, 1038) gehindert. Er legt deshalb gem. § 79 Abs. 2 GBO (a.F.) nach Anhörung der Beteiligten die weitere Beschwerde dem BGH vor.

1. Die weitere Beschwerde nach § 78, § 80 Abs. 1 GBO (a.F.) ist zulässig. Was den Vollzug des Tauschvertrags vom 7.5.2009 angeht (s. zu I.1.), ist die Erklärung des Urkundsnotars vom 24.9.2009 zum Teilvollzug im Wege der Auslegung nicht a...

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