Leitsatz (amtlich)

Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Im Zweifel sind die Abkömmlinge der Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 29.03.2006; Aktenzeichen 42 T 2324/05)

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen 10 VI 0158/94)

 

Tenor

  • I.

    Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

  • III.

    Auf die Geschäftswertbeschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 wird der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 57.500 EUR festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Landgerichts Kempten vom 29. März 2006 abgeändert. Im Übrigen wird die Geschäftswertbeschwerde zurückgewiesen.

  • IV.

    Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 57.500 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2580949

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