Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung von Sonderprüfern.

 

Normenkette

AktG § 142

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 17 HK O 17704/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 15.10.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 AktG hinsichtlich der Einbuchung zweier Forderungen i.H.v. insgesamt 635.000 EUR im Mai/Juni 2004 gegen eine in Indien ansässige Gesellschaft.

Die Antragsgegnerin B. AG wurde im Jahr 2000 von ihren beiden Vorständen sowie von der Antragstellerin gegründet. Gegenstand der Gesellschaft sind Entwicklung, Betrieb und Vermarktung von Internetportalen sowie Erbringung von damit zusammenhängenden Beratungsleistungen im In- und Ausland. Das Grundkapital beträgt 62.500 EUR und ist in ebenso viele auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Antragstellerin hält 25.000 Aktien, d.h. 40 % des Grundkapitals. Die Vorstände haben die ursprünglich von ihnen gehaltenen Aktien (unter Hinweis auf die nachstehende Abtretung) auf eine Beteiligungsgesellschaft übertragen, die damit über 25.001 Aktien verfügt.

Am 24.1.2003 schlossen die Antragstellerin, die Antragsgegnerin sowie deren Vorstände einen Vertrag, mit dem sich die Antragstellerin verpflichtete, der Gesellschaft über die bereits gewährten Darlehensbeträge hinaus bis zu 250.000 EUR als weiteres Darlehen unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Zugleich veräußerten aufschiebend bedingt die beiden Vorstände von ihren Aktien an der Gesellschaft jeweils 2.500 Stück an die Antragstellerin und traten diese aufschiebend bedingt an sie ab. Die Gegenleistung sollte jeweils 500 EUR betragen. Weiter wurde vereinbart:

"Die aufschiebende Bedingung tritt mit Ablauf von 10 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses der B. AG für das Geschäftsjahr 2003, frühestens aber zum 15.7.2004 ein, wenn die Summe der in dem festgestellten Jahresabschluss für 2003 enthaltenen Umsatzerlöse (§ 275 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1 HGB) und der in den Monaten Januar bis Juni 2004 erzielten Umsatzerlöse den Betrag von 2.313.000 EUR (= 90 % des Planumsatzes für 2003 von 1.330.000 EUR und 90 % des Planumsatzes von Januar bis Juni 2004 von gesamt 1.240.000 EUR) unterschreitet."

Mit Schreiben vom 7.7.2004 bestätigte der Steuerberater der Gesellschaft ggü. dem Vorstand, dass die Umsatzerlöse für das Geschäftsjahr 2003 und für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2004 insgesamt 2.359.665 EUR betrugen. In dieser Summe waren 185.000 EUR aus einer Rechnung vom 30.5.2004 sowie 450.000 EUR aus einer Rechnung vom 15.6.2004 an die in Indien ansässige G. Ltd. enthalten. Deren Geschäftsführer, der früher Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewesen war, hatte nach vorhergehender Korrespondenz mit Schreiben vom 27.5.2004 mitgeteilt, die Technologie der B. AG nutzen und die angebotenen Rechte für den Weiterverkauf der "Data Communication Platform" in Indien erwerben zu wollen. Weiter lautet das Schreiben auszugsweise:

"We are prepared to accept your proposal but will be able to perform the payment in instalments after having started the project and as we receive our payments from the U. Bank. Therefore, we would like to receive your confirming proposal for this reason-able payment schedule. As discussed during your presentation, G. Ltd. and B. AG agree that there will be no liability on part of G., charges or litigation against G. or its directors if due to unforeseen circumstances the business with U. Bank cannot be concluded."

Unter dem 12./14.12.2005 wurde zwischen der B. AG und der G. Ltd. eine Vertragsergänzung zum Lizenzvertrag vereinbart. Darin wird zunächst festgehalten, dass "nach aktueller Vermarktungslage in Indien ... das verfolgte Ziel derzeit nicht erreich-bar" zu sein scheint und die Lizenz deshalb auf weitere Marktbereiche erweitert werden solle. Vereinbart wird dann eine Erweiterung auf den Bereich Energie und Handel: "Die hierfür entstehende Lizenzgebühr i.H.v. 250.000 EUR ist als einmalige Sondervereinbarung mit der schon fakturierten Lizenzgebühr abgegolten. Alle übrigen Vereinbarungen bleiben unverändert (s. Schreiben vom 27.5.2004)."

Im Jahresabschluss 2004 sind die Forderungen gegen die G. Ltd. mit 635.000 EUR enthalten. Im Jahr 2005 wurde eine Wertberichtigung von insgesamt 385.000 EUR vorgenommen und zum 31.12.2005 ein Betrag von 250.000 EUR bilanziert, ebenso zum 31.12.2006. 2007 veranlasste der Aufsichtsrat der Gesellschaft eine Überprüfung wesentlicher Debitoren hinsichtlich Existenz und Werthaltigkeit der Forderungen. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Forderungen kam die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ihrem Schreiben ...

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