Leitsatz (amtlich)

Sind Eheleute in Errungenschaftsgemeinschaft (nach dem Eherecht von Bosnien-Herzegowina) als Grundstückseigentümer eingetragen, kommt die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nur gegen einen der beiden Gemeinschafter lautenden Titels auch dann nicht in Betracht, wenn die Eheleute nachträglich zwar für ihr unbewegliches Vermögen in Deutschland das deutsche Recht und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt haben, eine Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft bislang aber noch nicht stattgefunden hat.

 

Normenkette

EGBGB Art. 15 Abs. 2; GBO § 39; ZPO § 867 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 05.10.2012; Aktenzeichen Königsbrunn Blatt 11273-12)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 5.10.2012 wird zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: 3.239 EUR.

 

Gründe

I. Im Grundbuch sind der Beteiligte und seine Ehefrau, beide Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, seit 15.4.2002 als Wohnungseigentümer in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht der Teilrepublik Bosnien-Herzegowina des Staates Jugoslawien eingetragen. Der Beteiligte ist Gläubiger eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.8.2012, nach dem ihm die Schuldnerin - seine Ehefrau - 3.037,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.4.2012 zu erstatten hat. Er hat über seine Verfahrensbevollmächtigte am 1.10.2012 dem Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorgelegt und - soweit noch erheblich - beantragt, wegen seiner Ansprüche eine Zwangssicherungshypothek an lediglich dem Miteigentumsanteil der Schuldnerin i.H.v. 3.239,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens 18 % aus dem genannten Betrag seit dem 2.10.2012 einzutragen. Das Grundbuchamt - soweit noch von Interesse - hat den Antrag mit Beschluss vom 5.10.2012 zurückgewiesen. Gläubiger und Schuldner seien gesamthänderisch eingetragen; ein Miteigentumsanteil, in den vollstreckt werden könne, bestehe somit nicht, weshalb die Eintragung der Zwangshypothek am Miteigentumsanteil nicht möglich sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. In dem zugrunde liegenden Kaufvertrag vom 4.12.2001 über die gegenständliche Wohnung hätten sich die Parteien in Ziff. XV. wegen aller Verpflichtungen aus und aller im Zusammenhang mit dieser Urkunde stehenden Streitigkeiten der deutschen Gerichtsbarkeit und dem deutschen Recht unterworfen. Zudem hätten die Eheleute mit notarieller Kaufvertragsurkunde vom 23.10.2009 - Erwerb von Tiefgaragen-Stellplätzen - unter Ziff. X. erklärt, sie hätten 1996 nach jugoslawischem Recht geheiratet und bislang keinen Ehevertrag geschlossen. Für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe, das unbewegliche Vermögen in Deutschland betreffend, würden sie das deutsche Recht in Form des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft wählen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die Erklärung in der Urkunde vom 4.12.2001 berühre den Güterstand nicht. Ob mit der Urkunde vom 23.10.2009 eine Eigentumsänderung auch an anderem Immobiliarvermögen beabsichtigt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben; zunächst gelte die Vermutung des § 891 BGB. Jedenfalls fehle es bislang an einer Auseinandersetzung und Überführung in Bruchteilseigentum. Selbst bei einem sofortigen Übergang in Miteigentum könne ohne Mitwirkung sämtlicher Beteiligter nicht geklärt werden, wem der Eheleute welcher Miteigentumsanteil zustehen sollte.

Am 13.11.2012 wurde im Grundbuch der Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen.

II. Das nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 867 Abs. 1 ZPO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Allerdings steht der zuletzt eingetragene Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 19 Abs. 1, §§ 180 ff. ZVG, § 38 GBO) der begehrten Eintragung nicht entgegen; denn er bewirkt keine Grundbuchsperre (Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Zwangssicherungshypothek Rz. 90; s. auch § 19 Abs. 3 ZVG). Jedoch weist das Grundbuchamt zutreffend darauf hin, dass es an der Voreintragung der betroffenen Schuldnerin (vgl. § 39 GBO) fehlt. Als Wohnungseigentümer verlautbart das Grundbuch Eheleute, deren Gemeinschaftsverhältnis (§ 47 Abs. 1 GBO) das der Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina ist. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand in allen Landesteilen (vgl. Hügel/Zeiser GBO Internationale Bezüge Rz. 82.5). Grundsätzlich wird, was während der Ehe erworben wird, als Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen und wird gemeinsam verwaltet (Hügel/Zeiser, a.a.O.). Errungenschaftsgemeinschaften müssen sich, wie die Gütergemeinschaft deutschen Rechts, hinsichtlich der einzelnen Vermögensgegenstände auseinandersetzen, wenn sie aufgelöst werden sollen (vgl. etwa Art. 255 FamG der Föderation vom 6.6.2005, Art. 272 ff. FamG der Republik Srpska vom 29.7.2002, bei Bergmann-Ferid Landesteil Bosnien-Herzegowina, S. 44/45; S. 85; ...

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