Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und der Kammer für Bau- und Architektensachen. Bestimmung einer nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligten Spezialkammer.

 

Normenkette

GVG § 72a S. 1 Nr. 2, §§ 95, 102

 

Verfahrensgang

LG München (Aktenzeichen II 3 O 2434/19 Arch)

LG München II (Aktenzeichen 1 O 2434/19)

LG München II (Aktenzeichen 1 HKO 2434/19)

 

Tenor

Als funktionell zuständig wird die Kammer für Bau- und Architektensachen bestimmt.

 

Gründe

I. Mit ihrer zum Landgericht München II erhobenen Klage (Az.: 3 O 2434/19 Arch) begehrt die Klägerin vom Beklagten 600.000,00 EUR Schadensersatz aus Architektenvertrag. Die Klägerin ist eine 2014 gegründete Immobiliengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Kauf, Verkauf und Verwertung von Grundstücken aller Art. Der Beklagte ist Architekt und war gemeinsam mit B.W. und K.W. Gesellschafter sowie gemeinsam mit K.W. Geschäftsführer der Klägerin. Er hielt an dieser 33 % des Stammkapitals. Mit Vertrag vom 3.7.2017 vereinbarten die Beteiligten als Gesellschafter der Klägerin die Verteilung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Bereitstellung von Ressourcen und Vergütung zu einem Bauprojekt betreffend den Neubau von 10 Eigentumswohnungen in E. Nach Ziff. I.) des Vertrages übernehmen die Klägerin den Vertrieb und die kaufmännische Betreuung und der Beklagte die Architektenleistungen. Weiter ist geregelt, dass die Leistungen der Partner zu wie mit Dritten üblichen Sätzen/Honoraren vergütet werden.

In Ziff. III.), überschrieben mit Leistungen der Partner und ihre Vergütung, ist folgendes vereinbart:

K. und B.W. werden über die xxx (= Klägerin) folgende Leistungen erbringen: Vertriebskoordination und kaufmännische Projektbetreuung im Namen der xxx. a)... o) Sie erhalten dafür ein Pauschalhonorar von 3,75 % vom jeweiligen Kaufpreis einer Haushälfte inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.

B.N. (= Beklagter) wird folgende Leistungen erbringen: p) Architektenleistung Entwurfs- und Werkplanung Lph 1-5-HOAI, Vergütung nach Zone III Mittelsatz, ergibt bei ...; Abrechnung Nebenkosten wie Fahrtkosten, Telefon, Drucke, Versand etc. gemäß § 14 HOAI ...; Abrechnung nach Leistungsstand über Architekturbüro N., davon ... bereits abgerechnet. q) TGA-Planung, Ausschreibung und Bauleitung analog der mit erheblichem Nachlass vereinbarten Leistungen zum BV J. Straße ... r) Architektenleistung Ausschreibung, Mitwirkung Vergabe und Bauleitung Lph 6-9 HOAI, ... ...

In Ziff. IV.regelt die "Reihenfolge der Bezahlung Leistungen - Ausschüttung Gewinn" wie folgt:

Die Darlehen der Gesellschaft und die Zahlungen der Käufer werden wie folgt verwendet, die Auszahlungen erfolgen in dieser Reihenfolge: 1. Vergütung Baufirmen, Innenprovisionen S. (6 Einheiten) und W. (4 Einheiten), Architekten- und Fachplanerleistungen Lph 1-5 nach Leistungsstand 2. Das Darlehen von B.N. vom 19.12.2014 über ..., soweit aus der Bauträgerfinanzierung ein entsprechender Betrag frei wird. 3. Rückzahlung Bankdarlehen 4. Rückzahlung Gesellschafterdarlehen sofern nicht frühere Endfälligkeit, siehe 2. 5. Vergütung Vertriebskoordination und kaufmännische Projektbetreuung, Erstellung Marketing-Unterlagen nach III. a) - o), Architektenleistung III.r) Lph 6-8- Bauleitung etc. 6. Auszahlung verbleibender Gewinn je 1/3 an die Gesellschafter.

Der Vertrag ist auf Briefpapier des Architekturbüros des Beklagten abgefasst.

Mit notariellem Vertrag vom 17.9.2018 übertrug der Beklagte seine Gesellschaftsanteile auf die übrigen Gesellschafter. In der Vorbemerkung heißt es, dass Herr B.N. für die genannten Gesellschaften als Architekt gearbeitet und eine Reihe von Bauvorhaben betreut hat. Ziff. I. 3. regelt, dass der auf die veräußerten Geschäftsanteile entfallende Gewinn für das laufende und das vergangene Jahr den verbleibenden Gesellschaftern zustehen soll. In Ziff. II. 2. und 3. ist vereinbart, dass die Klägerin sich verpflichtet, an das Architektenbüro N. bzw. an den Beklagten für die Erbringung von Architektenleistungen für zwei andere Bauvorhaben Architektenhonorare zu leisten. In Ziff. IV. werden die Zahlungen teilweise davon abhängig gemacht, dass der Beklagte bestimmte Planungsunterlagen übergibt. In Ziff. VI., überschrieben mit Ausgleichsklausel, ist geregelt, dass mit Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen laut dieser Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien gleich ob bekannt oder unbekannt erledigt sind. Ausgenommen von der wechselseitigen Erledigung sind etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem eingedrungenen Wasser bezüglich des Bauvorhabens in E.

Die Klägerin trägt vor, nach Fertigstellung des Bauvorhabens sei es über Lichtschächte bei verschiedenen Häusern zu Wassereinbrüchen gekommen. Nach einem im Jahr 2018 erholten Sachverständigengutachten seien die Planung und Ausführung der Schächte als fehlerhaft und schadensursächlich für die aufgetretenen Wassereintritte festgestellt worden, wofür der Beklagte verantwortlich sei. Dieser habe sowohl seine Planungsverpflic...

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