Leitsatz (amtlich)

Es begegnet im Allgemeinen keinen Bedenken, in Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan die Position "Zuführung zur Instandhaltungsrücklage" unter der Rubrik "Ausgaben" und nicht gesondert auszuweisen.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 18.01.2005; Aktenzeichen 1 T 16670/04)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 407/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München vom 18.1.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 61.750 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In einer Wohnungseigentümerversammlung, die am 18.3.2002 oder am 21.3.2002 stattfand, wurden mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst:

Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2a:

Genehmigung der Jahresabrechnung 2001

Zu TOP 2b: Entlastung der Hausverwaltung für 2001

Zu TOP 2c: Entlastung des Verwaltungsbeirats für 2001

Zu TOP 3: Genehmigung des Wirtschaftsplans 2002

In der Eigentümerversammlung vom 24.3.2003 wurden mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst:

Zu TOP 2a: Genehmigung der Jahresabrechnung 2002

Zu TOP 2b: Entlastung der Hausverwaltung für 2002

zu TOP 2c: Entlastung des Verwaltungsbeirats für 2002

zu TOP 3: Genehmigung des Wirtschaftsplans 2003

Zu TOP 5: Ablehnung von vier Anträgen des Antragstellers zur Anbringung eines Heizkostenverteilers, eines Luftschachts und eines Feuchtigkeitsmessgeräts, sowie zur Freistellung des Antragstellers von Heizkosten für die Waschküche.

Der Antragsteller hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Weiter hat er folgende Verpflichtungs- bzw. Feststellungsanträge gestellt:

1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, von der Hausverwalterin für die Jahre 2001 und 2002 jeweils eine neue Jahresabrechnung zu verlangen und die Verwalterin anzuweisen, die Positionen "Zahlungen aus der Rücklage" und "Zuführung Rücklage" aufzuschlüsseln bzw. separat darzustellen. Gleiches habe für die Wirtschaftspläne 2002 und 2003 zu erfolgen.

2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Verwalterin anzuweisen, auch künftige Jahresabrechnungen übersichtlicher und verständlicher abzufassen, insb. bezüglich der Positionen "Zahlungen aus der Rücklage" und "Zuführung Rücklage", und die Wirtschaftspläne entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen.

3. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an den Antragsteller 498,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass das Besichtigungsrecht des Hausverwalters nach der Teilungserklärung nicht missbräuchlich ausgeübt werden darf.

5. Die Antragsgegner werden verpflichtet, dahingehend mitzuwirken, dass der Heizkörper im Wasch-/Trockenraum im Winter nicht geöffnet werde, bzw. dass daran ein Heizkostenverteiler sowie ein Feuchtmesser installiert und der Antragsteller ggf. von den Heizkosten befreit werde.

Das AG hat mit Beschl. v. 29.7.2004 sämtliche Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschl. v. 18.1.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnungen entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung, da die Abrechnungen Einnahmen und Ausgaben für die betreffenden Zeiträume unstreitig vollständig umfassten. Gleiches gelte für die Beschlüsse zur Genehmigung der Wirtschaftspläne, weil diese den gesetzlichen Anforderungen nach § 28 Abs. 1 S. 2 WEG genügten. Auch die Beschlüsse zur Entlastung von Verwalterin und Verwaltungsbeirat seien nicht zu beanstanden, da keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen durch sie zu erkennen seien.

Die Anfechtung der Negativbeschlüsse zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 24.3.2003 sei zwar grundsätzlich zulässig, weil sie mit dem Antrag auf Vornahme der abgelehnten Maßnahmen verbunden sei, aber unbegründet. Ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung dieser Maßnahmen sei nämlich nicht erkennbar.

Die vorliegenden Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne seien ordnungsmäßig erstellt worden. Es bestehe deshalb auch kein Anspruch auf Abänderung oder Neuerstellung. Für den Feststellungsantrag fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Zahlungsanspruch sei unbegründet, da es für die Rückforderung an einer Anspruchsgrundlage mangle, nachdem die Zahlung selbst mit Rechtsgrund geleistet worden sei. Für die restlichen Verpflichtungsansprüche seien Anspruchsgrundlagen nicht erkennbar.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des LG vom 18.1.2005 verwiesen.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die jeweilige Genehmigung der Jahresabrechnungen 2001 und 2002 entspricht den...

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