Entscheidungsstichwort (Thema)

POST ./. "DIE BLAUE POST"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Dienstleistungsmarke, deren Bezeichnung auch Bestandteil des Unternehmenskennzeichens ist, kann nicht aus der (demoskopisch ermittelten) Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens und nur letzteres betreffenden Werbeaufwendungen hergeleitet werden.

2. Das Zeichen "DIE BLAUE POST" wird nicht durch den Bestandteil "POST" geprägt. Die Ähnlichkeit der Zeichen "POST" und "DIE BLAUE POST" i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG ist daher gering.

 

Normenkette

MarkenG § § 5, 14 Abs. 2 Ziff. 2, § 14 Abs. 2 Ziff. 3, § 14 Abs. 2 Ziff. 15

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.06.2004; Aktenzeichen 33 O 23/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.6.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 23/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist als Rechtsnachfolgerin für den Bereich des Brief- und Paketdienstes im Zuge ihrer Privatisierung aus der früheren staatlichen "Deutsche Bundespost" hervorgegangen. Sie ist u.a. Inhaberin der Wortmarke "POST", die als durchgesetztes Zeichen mit Priorität zum 22.2.2000 u.a. für die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen und Päckchen eingetragen worden ist. Wegen der weiteren erfassten Waren und Dienstleistungen wird auf die als Anlage K 3 (Bl. 52 f.) vorgelegte Ablichtung aus dem Markenregister Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist Inhaberin der mit Priorität zum 8.3.2000 eingetragenen Wortmarke "Die Blaue post". Diese Marke ist u.a. für Post- und Kurierdienstleistungen geschützt. Wegen der Einzelheiten des eingetragenen Schutzbereiches der Marke wird auf den als Anlage K 8 (Bl. 123 f.) in Kopie bei der Akte befindlichen Auszug aus dem Markenregister Bezug genommen.

Die Klägerin rügt unter Bezugnahme auf ein als Anlage K 2 (Bl. 20 ff.) vorgelegtes demoskopisches Gutachten von NFO Infratest zur Bekanntheit, Verkehrsdurchsetzung und Zuordnung der Bezeichnung "Post" eine Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte. Sie hat Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge gestellt, wegen deren Wortlauts auf S. 4 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, die Bezeichnung "Post" sei für die streitgegenständlichen Postdienstleistungen rein beschreibend.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es bestehe wegen geringer Kennzeichnungskraft von "Post" und hinreichender Unterschiede der Zeichen weder in markenrechtlicher, noch in unternehmenskennzeichenrechtlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr zwischen "POST" bzw. "Deutsche Post AG" und der angegriffenen Bezeichnung "die blaue post", und die Voraussetzungen eines Schutzes bekannter Zeichen lägen ebenfalls nicht vor.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und tritt durch Einholung eines weiteren demoskopischen Gutachtens Beweis an zur Bekanntheit ihrer Firmenbezeichnung "Deutsche Post AG" und zu ihrer Behauptung, ein erheblicher Teil des Verkehrs werde angesichts der Bezeichnung "die blaue post" annehmen, es handele sich um einen Bestandteil ihres Unternehmens oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus Marken- noch aus Unternehmenskennzeichenrecht zu.

A. Markenrechtliche Ansprüche

1. Der mit dem Berufungsantrag zu I.1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG.

Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Marken im Sinne der Vorschrift die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt zueinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder ...

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