Entscheidungsstichwort (Thema)

Autonome Auslegung der CMR; Spedition zu festen Kosten als Beförderungsvertrag im Sinne der CMR; Drittschadensliquidation

 

Normenkette

CMR Art. 1 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen 88 O 64/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen I ZR 183/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 19.9.2002 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 88 O 64/97 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1)

113.254,30 EUR

(38 %),

an die Klägerin zu 2)

40.235,08 EUR

(13,5 %),

an die Klägerin zu 3)

77.489,79 EUR

(26 %),

an die Klägerin zu 4)

34.274,33 EUR

(11,5 %),

an die Klägerin zu 5)

17.882,26 EUR

(6 %),

an die Klägerin zu 6)

14.901,88 EUR

(5 %)

gesamt

298.037,64 EUR

(100 %)

jeweils nebst 5 % Zinsen seit dem 20.3.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich beider Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen machen als Transportversicherer der Empfängerfirma C. AG in L. aus abgetretenem Recht der Absenderin und abgetretenem sowie übergegangenem Recht der Empfängerfirma Schadensersatzansprüche geltend, weil auf dem Transport von 20 Paletten Computeranlagen (Notebooks) von Frankreich nach Deutschland in der Nacht vom 22. auf den 23.11.1996 aus dem Lkw der Streithelferin während der Nachtpause des Fahrers auf einem unbewachten Parkplatz an einer Tankstelle zwischen Paris und Maubeuge bei Rouvres an der Nationalstraße 330 158 Kartons mit Notebooks, die sich auf 7 Paletten befanden, gestohlen wurden.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 538 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen, weil eine Haftung nach der CMR nicht festgestellt werden könne. Die Klägerinnen hätten den Abschluss eines Frachtvertrages nicht bewiesen. Für eine Fixkostenspedition gelte nach dem anzuwendenden französischen Recht die CMR nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie rügen die Rechtsauffassung des LG zur Anwendbarkeit der CMR auf den dem Transport zu Grunde liegenden Vertrag mit der Beklagten als falsch. Der Beklagten sei ein Transportauftrag erteilt worden mit der Folge, dass sie nach den Bestimmungen der CMR hafte.

Die Klägerinnen tragen unter Vorlage von Urkunden zur Aktivlegitimation, zu der von ihnen erbrachten Versicherungsleistung, zum Transportrisiko der C. AG sowie unter Vorlage der Handelsrechnungen zum Wert der in Verlust geratenen Ware ergänzend vor. Sie behaupten, der Fahrer der Streithelferin habe die Möglichkeit gehabt, einen bewachten Parkplatz bei Pantin - 33 km von Rouvres entfernt - oder bei Roissy - 20 km von Rouvres entfernt - anzufahren. Nach ihrer Auffassung war das Abstellen des Lkw zur Übernachtung auf einem unbewachten Parkplatz grob fahrlässig, weil das Ladungsgut in hohem Maße diebstahlsgefährdet, der Lkw nur verplombt gewesen sei, keine Sicherheitsvorkehrungen (Alarmanlage o.Ä.) vorhanden gewesen seien, die Tankstelle des Parkplatzes gegen 23.00 Uhr den Betrieb eingestellt habe und die beiden bewachten Parkplätze im näheren Umkreis hätten angefahren werden können.

Die Klägerinnen beantragen - nach einer Änderung des Zinsbeginns -

an die Klägerin zu 1)

113.254,30 EUR

(38 %),

an die Klägerin zu 2)

40.235,08 EUR

(13,5 %),

an die Klägerin zu 3)

77.489,79 EUR

(26 %),

an die Klägerin zu 4)

34.274,33 EUR

(11,5 %),

an die Klägerin zu 5)

17.882,26 EUR

(6 %),

an die Klägerin zu 6)

14.901,88 EUR

(5 %)

gesamt

298.037,64 EUR

(100 %)

jeweils nebst 5 % Zinsen seit dem 20.3.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie behauptet, die Absenderfirma habe der Empfängerfirma unmittelbar nach Bekanntwerden des Verlustes eine Gutschrift in Höhe des Handelsrechnungsbetrages erteilt.

Bei einer Blockade der Autobahnen durch streikende Lkw-Fahrer seien die Nebenstraßen rund um Paris derart überlastet, dass es dem Fahrer der Streithelferin nicht zuzumuten gewesen sei, noch einmal 20 km zurückzulegen, um den Lkw zu einem angeblich bewachten Parkplatz zu fahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die internationale Zuständigkeit des LG Köln ist durch Urteil des OLG Köln vom 1.6.1999 - 9 U 147/98 - rechtskräftig festgestellt.

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