Entscheidungsstichwort (Thema)

"Enzymax zur Nahrungsergänzung"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen den für Nahrungsergänzungsmittel eingetragenen Zeichen "Enzymax" und "Enzymix" besteht Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (a.A. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 425).

2. Die Bezeichnung "Enzymix" ist für Nahrungsergänzungsmittel keine nach § 23 Nr. 2 MarkenG gestattete Beschaffenheitsangabe.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5-6, §§ 19, 23 Nr. 2; ZPO § 945

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 84 O 182/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen I ZR 154/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 18.3.2009 abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung

"Enzymix"

für Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich, chronologisch und in übersichtlicher Form gegliedert Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1, insbesondere

a) den Zeitraum von Verletzungshandlungen,

b) die Anzahl der hergestellten und in Verkehr gebrachten Nahrungsergänzungsmittel,

c) die Benutzung der Bezeichnung in der Werbung, einschließlich der Benutzung in Katalogen und im Internet, unter Angabe des Werbezeitraums, des Verbreitungsgebiets sowie der Auflagenhöhe,

d) Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer,

e) den dadurch erzielten Gewinn, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren.

3. Die Beklagten werden verurteilt, über den Gewinn gemäß vorstehender Ziff. 2e) Rechnung zu legen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz jedweden Schadens verpflichtet sind, der der Klägerin wegen Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 entstanden ist oder künftig entsteht.

5. Die Widerklage der Beklagten zu 1 wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 1 zu 100 %, dabei zu 87 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 100.000 EUR und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 10.000 EUR.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Inhaberin zweier Wortmarken "Enzymax", die für "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke ausschließlich zur Nahrungsergänzung" (Marke 39601411.9) und für Nahrungsergänzungsmittel sowohl für medizinische als auch für nicht medizinische Zwecke auf der Basis verschiedener Stoffe (Marke 30777792.8) eingetragen sind. Unter dieser Marke vertreibt die Klägerin ein Nahrungsergänzungsmittel. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "Enzymix". Gestützt auf ihre Markenrechte erwirkte die Klägerin gegen die Beklagten am 15.1.2008 eine einstweilige Urteils-Verfügung des LG Stuttgart, durch die es den Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "Enzymix" für Nahrungsergänzungsmittel zu benutzen. Das OLG Stuttgart wies auf die Berufung der Beklagten den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 8.5.2008 (abgedruckt in GRUR-RR 2008, 425) zurück. Die Beklagte zu 1) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 13.8.2008 auf, diese Entscheidung des OLG Stuttgart als endgültige Entscheidung auch in der Hauptsache anzuerkennen und die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zurückzunehmen. Dadurch entstanden der Beklagten zu 1) Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.080,50 EUR.

Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren vor dem LG Köln weiterverfolgt sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft begehrt. Die Beklagte zu 1) hat widerklagend die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 15.121,50 EUR jeweils zzgl. Zinsen verlangt, weil sie wegen der einstweiligen Verfügung des LG Stuttgart den Vertrieb des Nahrungsergänzungsmittels "Enzymix" eingestellt hatte. Die Höhe des...

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