Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 86 O 144/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2019; Aktenzeichen II ZR 143/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. April 2016 - 86 O 144/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin zu 1) 95.000,- EUR als Einlage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

 

Gründe

I. 1. Die Parteien streiten im Rahmen eines Urkundenprozesses um die Zahlung einer Kommanditeinlage.

Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages (GV) der Erwerb, das Halten, das Verwalten, die Vermietung und die Veräußerung von Grundbesitz ist, und zwar insbesondere hinsichtlich eines Grundbesitzes in der Aer Bstraße (vgl. Anlage K 1). Die Klägerin zu 2) und die Beklagte zu 1) - ebenfalls eine Kommanditgesellschaft - sind Kommanditistinnen der Klägerin zu 1), und die Beklagte zu 2) ist Komplementärin der Beklagten zu 1). § 4 Abs. 1 GV sah ein Festkapital der Kommanditgesellschaft von insgesamt 10.000,- EUR vor, wobei sich die Kommanditisten jeweils mit 5.000,- EUR als Pflichteinlage beteiligen sollten. Nach § 4 Abs. 4 GV sollte die in das Handelsregister für jeden Kommanditisten einzutragende Haftsumme der Pflichteinlage entsprechen. Wegen der weiteren Details des Gesellschaftvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Ihrem oben erwähnten Unternehmensgegenstand entsprechend erwarb die Klägerin zu 1) ein Grundstück in der Aer Bstraße, u.a. um selbiges nach erteilter Baugenehmigung wieder zu veräußern. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Oktober 2012 veräußerte die Klägerin zu 1) das betreffende Grundstück für insgesamt 19.858.804,- EUR an die C Investment Managers Deutschland GmbH (C). Zugleich verpflichtete sich die Klägerin zu 1), das auf dem Grundstück geplante Bauvorhaben ausführen und schlüsselfertig erstellen zu lassen. § 4.1 b) des notariell beurkundeten Vertrages sieht u.a. vor, dass die zweite der vereinbarten Kaufpreisraten in Höhe von 1,19 Mio. EUR erst und nur dann fällig wird, wenn der C ein die Klägerin zu 1) betreffender Handelsregisterauszug vorgelegt wird, der ein Kommanditkapital/Haftkapital von 200.000,- EUR ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B 3 in Ablichtung vorgelegten, notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Oktober 2012 verwiesen.

Mit einer von sämtlichen Gesellschaftern der Klägerin zu 1) unterzeichneten Handelsregisteranmeldung vom 4. Oktober 2012 wurde eine Erhöhung der Einlagen der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) als Kommanditisten der Klägerin zu 1) um jeweils 95.000,- EUR, also auf insgesamt 100.000,- EUR zur Eintragung angemeldet. Die Details lassen sich der Anlage K 5 entnehmen.

Weder die Klägerin zu 2) noch die Beklagten zu 1) zahlten in der folgenden Zeit allerdings weitere 95.000,- EUR in die Kasse der Klägerin zu 1) ein. Ob die Klägerin zu 2) ihre Verbindlichkeit durch andere Leistungen erfüllte, ist streitig.

Nachdem es zur Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung des oben erwähnten Bauvorhabens in der Aer Bstraße gekommen war, vereinbarten die Klägerin zu 1) und die C unter dem 17. November 2014 einen 3. Nachtrag zu dem oben genannten Vertrag und beendeten damit ihre Zusammenarbeit. Dabei sollte die C das Grundstück ohne weitere Kaufpreiszahlung zu Eigentum erhalten, die Klägerin zu 1) sollte 490.250,- EUR Schadenersatz zahlen und bestimmte weitere Leistungen erbringen, aber nicht mehr die Abnahmereife herstellen müssen.

Im ersten Rechtszug sind die Beklagte zu 1) als Kommanditistin der Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) nicht nur von der Klägerin zu 1) auf Zahlung der Einlage in Anspruch genommen worden, sondern auch von der Klägerin zu 2) aufgrund einer actio pro socio. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin zu 2) behauptet, sie habe die sie treffende Einlageverpflichtung erfüllt, indem sie am 28. November 2014 120.250,- EUR an die C gezahlt und damit eine Verbindlichkeit der Klägerin zu 1) erfüllt habe. Die Klägerinnen seien sich darüber einig gewesen, dass die Klägerin zu 2) damit ihre Einlageverpflichtung erfüllt habe. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass sich das auch einer Vereinbarung vom 26. Februar 2016 entnehmen lasse (vgl. Anlage K 9).

Die Beklagten haben...

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