Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 60/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn – 11 0 60/00 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Jahre 1966 gegründeten Verbraucherschutzverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er verlangt von der Beklagten, der Deutschen T. AG, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung „Auskunftsdienst-Inland” unter der Rufnummer … Letztverbrauchern anzubieten bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben. Unter der Telefonnummer … betreibt die Beklagte seit Herbst 1997 einen Inlandsauskunftsdienst. Das Entgelt für eine Inanspruchnahme des Dienstes liegt deutlich über demjenigen für ein Gespräch zum gewöhnlichen Ortstarif. Die ersten 30 Sekunden kosten 97 Pfennig, alle weiteren 3,8 Sekunden 12,1 Pfennig. Auf diesen Berechnungssatz oder auch auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes weist die Beklagte allerdings in keinem ihrer zahlreichen, namentlich durch den Slogan „Wir sind die Auskunft” geprägten Werbespots in Rundfunk und Fernsehen sowie in Printmedien hin. Demgegenüber liegen in den sog. T-Punkt-Shops der Beklagten Preisübersichten aus, denen der Verbraucher die Kosten der Auskunfts-Dienst-leistung entnehmen kann. Darüber hinaus versendet die Beklagte an ihre Kunden auch Tarifinformationen und Preisübersichten.

Mit seinem in erster Instanz nicht und im Berufungsverfahren nur hilfsweise an der konkreten Verletzungsform orientierten Klageantrag wendet sich der Kläger gegen Rundfunk- und Werbespots und in Printmedien erschiene Werbeanzeigen der Beklagten, mit der diese ihren Inlandsauskunftsdienst „…” mit der Aussage „Wir sind die Auskunft” bewarb. Zur Verdeutlichung einer typischen Werbung wird beispielhaft auf die im nachfolgenden zweitinstanzlichen Hilfsantrag der Klägerin in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegebene Werbeanzeige der Beklagten aus der Zeitschrift „SUPER ILLU” vom 14.10.1999 verwiesen. Eine am 13.10.1999 beim Fernsehsender SAT 1 ausgestrahlte Werbesendung der Beklagten zeigt einen Metzger, der von einer die Metzgerei betretenden männlichen Person nach der Postleitzahl von St. Peter Ording gefragt wird. Der Metzger beantwortet die Frage nach der Postleitzahl mit den Sätzen „Die Postleitzahl?” Und wie hätten wir's denn gern?” Geschnitten oder vielleicht am Stück?!”. Alsdann sind verschiedene Geräusche zu hören, in dem Fernsehspot wird über den gesamten Bildschirm die Nummer „…” eingeblendet, ein nicht sichtbarer Sprecher sagt: „…. Wir sind die Auskunft. Auch für Postleitzahlen … – Die Auskunft der Deutschen T.”. Eine ebenfalls am 13.10.1999 beim Fernsehsender RTL gesendete Werbung zeigt einen im Hallenbad schwimmenden Mann, der von einer ebenfalls im Wasser befindlichen Frau mit dem Wort „Entschuldigung?!” angesprochen wird. Bevor die weibliche Person eine Frage stellen oder die männliche Person auch nur reagieren kann, wird dem Zuschauer mündlich und bildlich mitgeteilt, die Beklagte sei die Auskunft, die Telefonnummer … wird eingeblendet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, jedwede Angabe der Rufnummer „…” stelle rechtlich ein „Angebot” i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (im folgenden: PAngV) dar. Das folge aus der zur Abgrenzung von Werbung und Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ergangenen Rechtsprechung des BGH, namentlich der Entscheidung „Sie sparen 4.000 DM” vom 23.6.1983 (BGH v. 23.6.1983 – I ZR 109/81, MDR 1984, 117 = GRUR 1983, 661 ff. = WRP 1989, 559 ff. = NJW 1983, 2703 ff.). Deshalb sei die Beklagte bei anderweitigem Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV stets gehalten, den Preis für die angebotene Leistung anzugeben. Außerdem verstoße die Beklagte gegen § 3 UWG. Hierzu hat der Kläger behauptet, ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs werde aufgrund der Ziffernfolge „…” davon ausgehen, dass es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele, für die die allgemein üblichen und bekannten niedrigeren Entgelte zu zahlen seien.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis z...

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