Entscheidungsstichwort (Thema)

"zzgl. Überführung i.H.v. 790 EUR"

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Der Händler hat in der Werbung für neue Kraftfahrzeuge bei Preisangaben die obligatorischen Kosten für die Überführung des Fahrzeugs ("Überführungskosten") in den Endpreis einzurechnen (Bestätigung von BGH GRUR 1983, 443, 445 - "Kfz-Endpreis"). Das gilt auch angesichts der Bestimmung in Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-RL bzw. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG, wonach neben dem Preis "alle zusätzlichen Fracht- Liefer- und Zustellkosten" wesentliche und daher dem Verbraucher mitzuteilende Informationen darstellen. Die Überführungskosten sind keine Frachtkosten.

2.) Die gesonderte Ausweisung der Überführungskosten neben dem Endpreis (hier in einer Fußnote: "zzgl. Überführung i.H.v. 790 EUR") ist geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S.d. § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Dabei ist unerheblich, dass der Fußnotentext hinreichend lesbar ist und die dem Verbraucher zugemutete Addition einen einfachen Rechenvorgang darstellt.

 

Normenkette

PAngRL 98/6/EG Art. 4 Abs. 1; UGP-RL Art. 3 Abs. 4, Art. 7 Abs. 4 lit. C; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5a Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen 84 O 201/11)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.1.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 201/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne den tatsächlichen Endpreis einschließlich der obligatorisch anfallenden Überführungskosten in einem Betrag anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziff. 1 die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

((Abbildung entfernt))

 

Gründe

A Der Kläger, ein Verband, dessen Prozessführungsbefugnis sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergibt, beanstandet eine Zeitungswerbung der Beklagten, der Citroen Commerce GmbH, in den "Nürnberger Nachrichten" vom 30.3.2011, weil der Endpreis nicht zutreffend angegeben worden sei. Es heißt dort: "z.B. Citroen C 4 VTI 120 Exclusive: 21.800 EUR1" sowie: "Maximaler Preisvorteil: 6.170 EUR1". Als Auflösung des Hinweises "1" in diesen Preisangaben findet sich im unteren Bereich der Anzeige in deutlich kleinerem Schriftgrad die Angabe: "Preis zzgl. Überführung i.H.v. 790 EUR...". Wegen der weiteren Einzelheiten der Werbung wird auf die auf Seite 3 dieses Urteils eingeblendete Originalanzeige Bezug genommen.

Die Beklagte hat eine eingeschränkte - von dem Kläger angenommene - Unterlassungserklärung abgegeben und sich darin verpflichtet, nicht mehr wie in jener Anzeige zu werben, sofern der Hinweis auf die zusätzlich anfallenden Überführungskosten nicht mindestens in 6 Punkt-Schriftgröße angegeben ist. Im Übrigen hat sie rechtliche Einwände gegen die Klage erhoben.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß wie aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlich mit der Begründung verurteilt, es liege ein Verstoß sowohl gegen die Preisangabenverordnung als auch gegen § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG vor.

Mit ihrer Berufung verlangt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage. Sie meint insbesondere, die Entscheidung stehe mit europarechtlichen Vorgaben nicht im Einklang und ein etwaiger Verstoß überschreite die Spürbarkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 UWG nicht. Der Kläger verteidigt das Urteil. Auf Hinweis des Senats, wonach der geltend gemachte Anspruch über den bestehenden Anspruch hinausgehe, hat er den Klageantrag auf den oben unter I 1. tenorierten Umfang reduziert.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

B Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Klageanspruch ist nach der Teilrücknahme des Antrages in dem noch geltend gemachten Umfang jedenfalls aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Abs. 6 PAngV begründet. Ob der Anspruch daneben - wie die Kammer angenommen hat - auch auf § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG gestützt werden kann, lässt de...

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